Metadata: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

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2. Titel; Hinterlegung. SS 376, 377. 
381 
8 377. 
Das Recht zur Rücknahme ijt der Pfändung nicht unterworfen. 
Wird über das Vermögen des Schnuldner3 der Konkurs eröffnet, {0 kann 
Während des Ronkurfes das Recht zur Rücknahme auch nicht von dem Schuldner 
AuSgelibt werden. 
&, I, 277; 11, 326; HL, 871, 
4. Unpfändbarfeit des Nechts zur Rüdnahme (des Widerrufsrechts.) Dem 
Schuldner en zufolge 8 376 bi8 zu dem Zeitpunkt, in welchen: eine der in Ubf. 2 des 
$ 376 ausgeführten Horausiebungen eingetreten i{t, das Recht zur Rücnahme der hinter: 
leaten Sache zu, d.6.da8 Recht, den zuguniten des Gläubigersgefdloffenen 
Öinterlegungsvertrag zu miderrufen. Dieles Recht würde als Vermögensrecht 
der iändung durch die Gläubiger des SchuldnerS unterliegen. Aus Gründen der Zwed- 
Mäßigkeit und Billigkeit beftimmt jedoch das Gefeß, daß Das Iecht zur Nücnahme der 
Bfündung nit unterworfen fein foll. (. I, 353). Die Unpfändbarkeit hat 
KU $ 1 ®D. au zur Folge, daß das He nicht in die Konkursmalie fällt, alfo vom 
IMiursbermalter nicht ausgeiibt werden kann. . 
„Aber auch dem Sal er welcher an {ih über das nicht zur Konkursmalle 
KDörige echt frei verfügen Könnte, tt durch die Beilimmung des Abf. 2 8 377 für die 
een des Aonkurjes die Ausübung des Rücnahmerecht3 entzogen. (Val. jedoch Dem. 2 
öf. 4). Dagegen kann derfelbe während des Konkurfes auf die Mücknahme wirkfam 
SErzihten und anderjeitZ der Gläubiger während des Konkurje8 über da3 Vermögen 
En nalerS die Ausichliekung der Rücknahme durch die Annabme-CErflärung 
eitüihren, . 
Abtretbarkeit des Hücnahmeredht8 ? Da das Necht auf Rücknahme (vgl. Bem. 1 
m $ 376) fein Anfpruch, noch weniger eine Forderung ift, Jo ergibt SD dem Wort- 
Out des S 400 in Beraleith mit & 377 feinesweg8 ohne Weiteres, daß diefes Necht auch 
der das Beffiongverbot des & 400 fällt. Die Sage ift daher zweifelhaft, Auf der einen 
Site wird die Nebertragbarkeit des Hecht auf Kücnahme bejaht, da auch die ratio legis 
Us $ 400 und des S 377 verfchieden jei. Die Beftimmung des 8 400 dient dem Interelle 
SS Öfäubiger8 und beruht auf dem rein foztalwirt/haftlichen Zwede, diejem gewilje 
SOtderungen bzw. Beträge folder (S& 850 BBO.) als unveräußerlidhen Vermögensteil zu 
Nenn und zwar fowohl gegen unfreiwillige, als auch freiwillige, aber durch Notlage 
Ye Seichtlinn herbeigeführte Beräußerungen. Dahingegen hat die Beftimmung des 
S 377, wie Rebhbein II, 313 richtig bemerkt, einen inneren rund darin, daß, auch wenn 
Oi Schuldner ohne Verzicht auf die Nücnahme hinterlegt hat, der Gläubiger, für den 
Anterlegt ijt, Doch bereit8 ein unmittelbares Recht auf die Auslieferung erwirbt 
S 382), das er durch die Erklärung der Annahme der Hinterlegungsitelle gegenüber nach 
| 376 W6j. 2 Nr. 2 jederzeit zu einem definitiv wirffamen machen kann. Diefes Recht 
fol {dm ein anderer einzelner Gläubiger oder die Gejamtheit der Gläubiger nicht mehr 
des ten fönnen. Außerdenı ijt das Viändungsverbot mejentlich im privaten Interefle 
en Schuldner8 erlaljen, defien N der Erfüllung durch Hinterlegung ES 
der feinen Willen vereitelt werden {oll. Daher wird die Abtretbarkeit des 
iS zur Rücnahme von Schollmeyer Bem. 1, a a 8377, Dernburg II $ 123 Se 8, 
me, Syjtem S$ 190 Anm. 18, Kijch in Gruchots Beitr. Bd. 29 S. 353, OD + 
ge auf Kedtuma an Dritte S. 457 ff., ungeachtet der Beftimmung des S 400 be auptet , 
nd. YUnf. Bland Bem. 1 3u S 377, Dertmann Bem. 1 zu & 377, Müller a. a. 
SE Kehbein Bem. 1 zu 88 372—3R6 S. 313. Ennecceru8, Lehrb. 4.5. UYufl. I. 2 
; Anm. 8. . ® 
in ‚Unter Berichtigung der bier in der legten Auflage vertretenen Anficht glaube 
De Mich zwar een OfaBlich der leßteren anf{cdhließen zu müflen, und Zwar ON in 
n NcHficht auf den Wortlaut des & 400, jondern gerade deshalb, weil ein Recht au ? e a 
aetung, ein {og. Gejtaltungsrecdht al3 foldhes8 in der Regel unitbertrag Sa E 
a0 ein Ründigungsrecht, z. B. beim Mietverbhältnis, it unabhängig von 7 ae 
yupruch, 3, BD. des Vermieters nicht abtretbar, Dies fließt aba De Un 
DSB der Schuldner unter gleidhzeitiger Zeifion feines Ar SS efitonar 
ers at Herausgabe der hinterlegten Sache zugleich Den  ekoeben 
Kmädhtigt, die Rucnahme-CErilärung in feinem Namen 09%20€9EN, 
WM nd en Ser Ointerlener feinen Anfpruch auf Rückrahme ohne eine foldhe aus- 
drücliche Ermächtigung ıbtritt, wird man eine folche al8 ELLI N nd erteilt 
Unterftellen dürfen; der Sejchäftsverfehr mürde für die jurijtifde Subtilität, daß der 
Unibruch auf Sükaahe erit durch Die Rücnabme-ErkHärung exiitent wird, fein Ver-
	        
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