Full text : Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

382 II. Abjdnitt: Erlöfchen der Schwldverhältniffe.

ftändnis haben; man wird daher in en folder Abtretung ein mandatum in rem
suam ynlen de8 BZeffionar8 fubintelligieren mülen. ,
, er nah Ausübung de8 in dem Necdhte zur Rücnahme liegenden
Widerrufs entftandene Anfpruch des Schuldners auf Herausgabe der Sache, die acti0
depositi, unterliegt au der Pfändung und fällt eventuell in die Ronkursmafie, wem
der Widerruf vor Eröffnung des Konkurfes8 erfolgt mar; nur das Rücknahmerecht jelber
ke nicht zur Kunfatopmait und it dem Schuldner felber A während der Dauer de 5
HS im Intereffje jeines ®läubiger8 entzogen. Val. Bem. 2 und zu 838
Bem. 5. ,
Au8 demfelben Grunde, aus dem die Pfändung auf Rücknahme, unzuläifig N
muß, fofern e8 fi um Hinterlegung von Geld handelt, auch die Zuläjfigkeit einer uf
vednung jeiten3 der Sinterleoungsitelle gegen den Kücknahmeanipruch verneint werden.
Bol. S 394, Dertmann Bem. 1 zu 8 377, Enneccerus, 4./5. Aufl. S. 167, Pland Bem. 1
zu $ 337; and. Anf. Schollmeyer Bem. 1, a zu 8377. Die gegen die Unzuläffigkeit emer
/reiwilligen Wbtretung fpredenden Oründe find für die KH die gegen den Willen
des Hinterleger3 erfolgen wiirde, keineSfallS zu verwerten; eine Yujrecdhnung der Hinter
fegung8Sftelle mit Sen ihr abgetretenen Anfprücdhen Dritter würde gegen Treu UM
Slauden und gegen den beftimmt abgegrenzten Zweck des Hinterlegungsvertrag3 verftoBeN-S.
 Sinfenß des Konkurfes. Wenn die hınterleate Sache fhon nicht zur Konkurs
male Qe3000H werden kann, Tolange dem Schuldner noch das Recht der Rücknahme zuftebt,
Jo veritebt fich von felbft, daß jie noch weniger in die Konkursmaife fallen kann, wenn
das Rücnahmerecht De8 Schuldners {hon vor der Kon kurzerdffnung 045“
A oder mährend des Ronkuries au8geichloffen wird. (S. L. I. 354;
land Bem. 4.
Der Abi. 2 des S 377 dient lediglich dem Intereffe des Gläubiger8, 3U deflen
Öunften die He TE erfolgt ijt. Diefer kann auch während des Konkurjes der
EEE NASE die Annahme erklären und fo das Eigentum der Hinterlegten Sag
erwerben. Die lex specialis des $ 377 Mol. 2 BOB. ae der lex generalis des 8 1
N Or Bol. Jaeger. Aonkursordnung S 1 Anm. 29. 8 25 Anm. 2: Llanck Bent. 2
zu .
Auch kann der Schuldner, obwohl fein Recht zur Rücknahme während des Konhurfeß
ruht, do während des Konkurjes auf diejes Hecht verzichten und dadurch daz Recht 66
Släubiger8 R einent unwiderruflihen machen. Vogl. Planck a. a, D., Bo lmeyer Bem. I,
zu 8 377. U. MW. Hellwig, Verträge auf Leiftung an Dritte S. 464 ff.
Dagegen ift in hohem Grade zweifelhaft, ob Schuldner ungeachtet des ‚Aaref
Wortlauts das Rücnahmerecht mit Sinmiligung des Gläubiger8 nicht doch au®
mährend des KonkurfeS ausüben darf. Dafür rict der Auslegungsgrundfaß :; cessant®
ratione legis cessat lex ipsa. Die Frage wird aus diefem Orunde da ja der Abt.
N das Interefje des Gläubiger jchüißen will, bejaht von Schollmeyer a. a. D.
A. MR. jedoch Hellwig a. a, D. und Planck in der IM. Aufl. (die I. und II. Aufl. bejabtt
mit DAL die Frage). Praktijh dürfte ich die Brad dadurch erledigen, daß, welt
in diejem Falle die hinterlegte Sache in die Konkursmaife fällt, auch der Konkursvermalie!
in der Regel feine DE zur Burücdnahme erteilen wird, wenn diejelbe der
Konkurömalle zum Vorteile dient. Daß aber die Rücknahme unter Einwilligung de5
Släubigers und des Konkursverwalter8 auch mährend des Konfkurjes zuläjfig Tel
muß, unterliegt feinem Zweifel. Bol. Ennecceru8, Lehrb. 4./5. Aufl. I, 2 S. 167, Nr. 9
3. Die Borfdhriften über die UnfehHtung von Rechtshandlungen des
Schuldners (R®. vom 21. Iuli 1879 in der Jaffung vom 20. Mai 1898, ROBl. S. 709
und SS 29—42 RD.) werden durch die Beftimmungen des 8 377 nicht berührt.
+. Die Anwendung des $ 377 ft ausgefhloffen :
a) wenn die Schuld, wegen deren die Hinterlegung A nicht beftand 0Det
nicht meDr befteht, 3. B. wenn die Forderung des Gläubigers, zu deren
Tilgung die Hinterlegung erfolgte, {chon vor Austchluß des Kücnahmeredht$
jet €8 durch Erlaß oder Bahlng jeiten3 eine8 Dritten oder Aufrechmuna 065
SGläubiger8 gegen den Schuldner erlojchen ift;
d) wenn die Sinterlegung aus fonftigen Gründen (S 372) unzuläffig it;
©) wenn im Falle des S 75 3RO. fi ergibt, daß der Schuldner, der unter
Verzicht auf die Nücnahme hinterlegt hat, nicht für den Gläubiger hinter“
(egt bat, weil im dem KechtSfireit keiner der beiden Vrätendenten durchdrinat;
vgl. Rehbein Bem. 11 zu 88 372-—386:
d) im Sale des $ 382,
5. Beweis? Den Nachweis der Ungültigkeit der Hinterlegung hat der die Pfändung
beantragende Gläubiger dem Biändunasaericht bzw. der Aonkuräverwmalter, der die hinter“
            
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