Gesetz zur Anwendung des allgemeinen Zolltarifs.
1. Die Zölle werden von den importierten Waren, ohne Rücksicht auf den Zustand, in welchem sie ein-
treffen, eingehoben. Ein Zollnachlaß wird auch in Fällen von konstatierter Havarie nicht eingeräumt.
2. Die spezifischen Zölle werden nach dem Nettogewicht der Waren eingehoben.
Die Bemessung nach dem Bruttogewicht findet nur statt:
a) wenn die Waren laut Tarif einem Zollsätze von 10 Francs oder darunter per 100 kg unterliegen;
h) wenn diese Art der Bemessung im Tarife ausdrücklich bestimmt ist.
Bruchteile eines Kilogramms werden bei Waren, die einem Zolle bis zu 10 Frcs. per 100 kg brutto
unterliegen, für ganze gerechnet.
3. Das Nettogewicht der Waren wird festgestcllt, indem man von dem Bruttogewichte einen je nach
der Art der verwendeten Emballage variablen Prozentsatz in Abzug bringt. Die in Abzug zu bringenden
Tarasätze werden durch fürstlichen Ukas festgesetzt.
4. Wenn eine nach dem Bruttogewicht zu verzollende Ware in einer anderen als der handelsüblichen
Verpackung eingeführt wird, so schlägt das Zollamt zu dem Nettogewicht der Ware das Gewicht der handels
üblichen Umschließung und berechnet auf dieser Basis die bezüglichen Zollsätze.
5. Für Emballagen, die im Handelsverkehre nicht gebräuchlich sind und den verpackten Waren nicht
entsprechen, wird keine Tara in Abrechnung gebracht. Solche Emballagen werden nach der entsprechenden
Tarifnummer separat als Ware verzollt.
6. Waren, deren Taxierung im General-Zolltarif nicht vorgesehen ist, und welche auch weder in den
Anmerkungen dazu, noch in dem alphabetischen Warenregister berücksichtigt sind, werden laut Entscheidung des
Pinanzministers denjenigen Tarifnummern zugewiesen, mit welchen sie sowohl in Hinsicht auf ihre Erzeugung
als auch auf ihren Verwendungszweck die meiste Ähnlichkeit haben.
Der Finanzminister erläßt seine Entscheidung, nachdem er ein Gutachten Uber die betreffende Frage seitens
der bei dem Finanzministerium bestehenden „Faehmänner-Kommission“, laut § 95 des Gesetzes, betreffend das
Zollwesen, eingeholt hat.
Die Zuweisung dieser Waren wird durch einen fürstlichen Ukas genehmigt und in der offiziellen Zeitung
(„Derschawen Westnik“) veröffentlicht.
7. Das Finanzministerium hat ein alphabetisches Verzeichnis herzustellen, worin alle Waren mit dem Hin
weis auf die Tarifnummer, welcher sie angehören und auf den Zollsatz, dem sie unterliegen, eingeordnet sind.
Dieses Verzeichnis ist zu veröffentlichen und in periodischen Zwischenräumen zu komplettieren.
8. Die aus verschiedenen Materialien zusammengesetzten Gegenstände, ebenso wie Gemenge von Stoffen,
welche im Tarife nicht besonders angeführt sind, werden dem Zollsätze des mit dem höchsten Zolle belegten
Stoffes unterworfen, wenn zufolge der Verbindung oder der Vermengung mit dom wertvolleren Stoffe der Wert der
Ware um 30% oder mehr erhöht wurde.
9. Rechtstreitigkeiten, welche zwischen den Importeuren und der Zollbehörde über die Feststellung der
Art und Qualität der Waren, sowie über die Zollgebühren, denen sie unterworfen sind, entstehen, werden in
Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Gesetzes über das Zoll wesen entschieden. Die Übertretungen dieses
Gesetzes durch Abgabe von falschen Zolldeklarationen und andere strafbare üngehörigkeiten werden nach den
Bestimmungen desselben Gesetzes bestraft.
10. Wenn in einem oder mehreren Kolli, welche von einer und derselben Person zollamtlich an
gemeldet wurden, auch wenn sie mit verschiedenen Zolldeklarationen versehen sind, sich Waren befinden, welche
miteinander in Verbindung gebracht, einen ausdrücklich in dem Tarife genannten Artikel bilden, so wird auf
diese Waren derjenige Zoll angewendet, der dem eigentlichen kompletten Gegenstände entspricht.