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Nach. deutschem Recht wird auf Antrag des Arbeitgebers
Versicherungsfreiheit Lehrlingen aller Art gewährt, so-
lange sie im Betriebe ihrer Eltern beschäftigt sind.
Die Verschiedenheit der Lösungen veranlasst uns, die
Meinigungen der Regierungen der Mitgliedstaaten darüber
einzuholen, welche Beschränkungen des Umfanges der
Krankenversicherung in Bezug auf Familienangehörige
des Arbeitgebers etwa vorzusehen wären.
Wir fassen die auf das Geltungsgebiet eines Überein-
kommensentwurfes über die Krankenversicherung be-
züglichen Fragen wie folgt zusammen :
Sind Sie der Ansicht, dass nach dem Übereinkommens-
entwurf die Krankenversicherung die Angestellten, Arbeiter
und Lehrlinge aller Wirtschaftszweige zu umfassen hätte ?
Sind Sie vereinendenfalls der Ansicht, dass Beschrän-
kungen des Umfanges der Krankenversicherung vorzusehen
sind :
a) in Bezug auf bestimmte Wirtschaftszweige — dies-
falls wollen diese Zweige angeführt werden — ;
b) in Bezug auf bestimmte Berufsstände und zwar
namentlich :
}. höher entlohnte Angestellte ;
2. Lehrlinge, die keinen Barlohn erhalten ;
3. Heimarbeiter ;
kt, unregelmässig beschäftige Arbeitnehmer (Saison-
arbeiter, kurzfristig bei einem oder abwechselnd
bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftige Arbeit-
nehmer ;
c) in Bezug auf bestimmte Arbeitnehmer und zwar
namentlich :
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