Nach zahlreichen Krankenversicherungsgesetzen be-
steht jedoch trotz Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Kran-
kengeld nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch den
Erkrankten vorsätzlich herbeigeführt worden ist oder auf
einer beruflichen Ursache (Betriebsunfall, gewerbliche
Berufskrankkeit) beruht.
Zum Erwerb des Anspruches auf Krankengeld ist die
Erfüllung gewisser Bezugsbedingnisse teils positiver, teils
negativer Natur erforderlich.
Nach den freiwilligen und einigen obligatorischen
Krankenversicherungsgesetzen, wie dem bulgarischen, bri-
tischen, portugiesischen und rumänischen besteht Anspruch
auf Krankengeld nur dann, wenn der Erkrankte entweder
. während eines bestimmten, der Erkrankung vorausgegan-
+ genen Zeitraumes Mitglied der Krankenkasse war oder
eine Mindestzahl von Versicherungsbeiträgen entrichtet
hat. Hingegen fordern die meisten obligatorischen Arbeit-
nehmerversicherungsgesetze, wie das deutsche, österreich-
ische, polnische, russische, tschechoslowakische, jugosla-
wische vom Pflichtversicherten keine Mindestdauer der Mit-
gliedschaft. Der Versicherte hat hier gegebenenfalls vom
Tage des Eintritts der Versicherungspflicht Anspruch auf
Leistungen, ohne dass ihm die kurze Dauer seiner Mit-
gliedschaft oder die Nichtentrichtung von Beiträgen ent-
gegengehalten werden könnten — eine zwangsläufige Lö-
sung, zumal die Versicherungspflicht an den Eintritt in
eine versicherungspflichtige Beschäftigung gebunden ist,
dem Versicherungspflichtigen zu einem früheren Zeit-
punkte die Versicherungsberechtigung möglicherweise gar
nicht zustand und er in der Regel zur Entrichtung der
Beiträge nicht unmittelbar herangezogen wird.
Nach einigen Gesetzen ist die Leistungspflicht der
Kasse bei Aufenthalt des Versicherten ausserhalb des
Kassenbezirks und namentlich bei Aufenthalt im Ausland
aufgehoben oder beschränkt. Die Lösungen weichen von-
einander ab, je nachdem sich der Erkrankte vor Oder
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