Nach zahlreichen Krankenversicherungsgesetzen besteht
jedoch trotz Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld
nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch den
Erkrankten vorsätzlich herbeigeführt worden ist oder auf
einer beruflichen Ursache (Betriebsunfall, gewerbliche
Berufskrankkeit) beruht.
Zum Erwerb des Anspruches auf Krankengeld ist die
Erfüllung gewisser Bezugsbedingnisse teils positiver, teils
negativer Natur erforderlich.
Nach den freiwilligen und einigen obligatorischen
Krankenversicherungsgesetzen, wie dem bulgarischen, britischen,
portugiesischen und rumänischen besteht Anspruch
auf Krankengeld nur dann, wenn der Erkrankte entweder
. während eines bestimmten, der Erkrankung vorausgegan-+
genen Zeitraumes Mitglied der Krankenkasse war oder
eine Mindestzahl von Versicherungsbeiträgen entrichtet
hat. Hingegen fordern die meisten obligatorischen Arbeitnehmerversicherungsgesetze,
wie das deutsche, österreichische,
polnische, russische, tschechoslowakische, jugoslawische
vom Pflichtversicherten keine Mindestdauer der Mitgliedschaft.
Der Versicherte hat hier gegebenenfalls vom
Tage des Eintritts der Versicherungspflicht Anspruch auf
Leistungen, ohne dass ihm die kurze Dauer seiner Mitgliedschaft
oder die Nichtentrichtung von Beiträgen entgegengehalten
werden könnten — eine zwangsläufige Lösung,
zumal die Versicherungspflicht an den Eintritt in
eine versicherungspflichtige Beschäftigung gebunden ist,
dem Versicherungspflichtigen zu einem früheren Zeitpunkte
die Versicherungsberechtigung möglicherweise gar
nicht zustand und er in der Regel zur Entrichtung der
Beiträge nicht unmittelbar herangezogen wird.
Nach einigen Gesetzen ist die Leistungspflicht der
Kasse bei Aufenthalt des Versicherten ausserhalb des
Kassenbezirks und namentlich bei Aufenthalt im Ausland
aufgehoben oder beschränkt. Die Lösungen weichen voneinander
ab, je nachdem sich der Erkrankte vor Oder
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