Object: Die obligatorische Krankenversicherung

622 VIERTER TEIL 
Zwangsarbeit und die Einschränkung der staatlichen Volksspeisung 
mit sich brachte, liess von Anfang an die Einrichtung eines auf 
bezirklicher Grundlage organisierten Versicherungssystems als 
notwendig erscheinen. Die Grundlage hierfür wurde durch Dekret 
vom 15. Januar 1921 und durch das Arbeitsgesetzbuch von 1922 
gelegt. 
Diese wenigen Andeutungen lassen erkennen, warum die Ver- 
sicherungsträger in einzelnen Staaten einen sehr verschiedenen 
Bau aufweisen, während in anderen Staaten nur eine oder nur 
wenige gleichartige Typen anzutreffen sind. Wenn man von 
den gesetzlichen Voraussetzungen, unter {denen die einzelnen 
Versicherungsträger entstanden, absieht, so kann man die 
verschiedenen Staaten in vier Gruppen einteilen : 
1. Gebietskrankenkassen als ausschliessliche Versicherungsiräger. 
Nur nach der bulgarischen und litauischen Gesetzgebung be- 
stehen ausschliesslich Gebietskrankenkassen als Versicherungs- 
träger. 
2, Berufliche Krankenkassen als ausschliessliche Versicherungs- 
iräger. — Nur Estland und Lettland lassen als gesetzliche Ver- 
sicherungsträger lediglich berufliche Krankenkassen zu. 
8. Nebeneinanderbestehen von Gebiets-, Berufs- und Vereins- 
krankenkassen. — Die grösste Zahl der Staaten mit Krankenpflicht- 
versicherung gehört zu dieser Gruppe. 
In einzelnen der hier in Betracht kommenden Staaten sah man 
sich bei der Ausarbeitung der Pflichtversicherungsgesetze mit 
vorwiegend bezirklicher Gliederung veranlasst, die bereits be- 
stehenden beruflichen oder genossenschaftlichen Kassen anzuer- 
kennen oder auch die Errichtung neuer derartiger Kassen zuzu- 
lassen (Deutschland, Frankreich (Elsass-Lothringen), Italien (neue 
Provinzen), Norwegen, Österreich, Tschechoslowakei, Ungarn). 
In einigen Ländern bestehen neben den bezirklichen Kassen 
nur noch Vereinskrankenkassen (Portugal, Schweiz) oder nur 
noch Berufskassen (Griechenland, Japan, Luxemburg). In anderen 
Ländern endlich hat man zwar die bezirkliche Gliederung zugrunde- 
gelegt, jedoch Abweichungen von ihr für bestimmte Arbeiter- 
gruppen (Bergleute, Eisenbahner) zugelassen. Massgebend hier- 
für war nicht das Vorhandensein gewisser Versicherungsträger, 
sondern das Vorliegen besonderer Arbeitsbedingungen (Polen, 
Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen, Bund der 
Sozialistischen Sowjet-Republiken)
	        
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