Full text: Die Krankenversicherung

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Soll bejahendenfalls die Mehrleistung namentlich in der 
Erhöhung des gesetzlichen Krankengeldes insbesondere 
für Versicherte, die für eine Familie zu sorgen haben, in der 
Verlängerung der gesetzlichen Bezugsdauer oder in der 
Aufhebung oder Beschränkung der Wartezeit bestehen ? 
Das Sterbegeld. — Zahlreiche Krankenversicherungs- 
gesetze sehen als Regelleistung ein Sterbegeld vor, aus 
welchem die Kosten des Begräbnisses zu bestreiten sind. 
Es gebührt in der Regel den Verwandten des Verstorbenen, 
die im Zeitpunkte seines Todes in dessen häuslicher 
Gememschaft gelebt haben und unter Umständen anderen 
Personen, die das Begräbnis besorgt haben. Der Betrag 
des Sterbegeldes besteht entweder in einer Einheits- 
leistung, so z. B. nach dem norwegischen und rumänischen 
Gesetz oder er beläuft sich auf ein Mehrfaches (20-45 faches) 
des Grundlohnes, so z. B. nach deutschem, lettischem, 
Österreichischem, polnischem, tschechoslowakischem, ju- 
goslawischem und ungarischem Recht. Das Sterbegeld 
ist wohl keine wesentliche, aber eine Regelleistung. Manche 
Krankenversicherungsgesetze gewähren aus dem Titel der 
Familienhilfe dem Versicherten ein Sterbegeld beim Tode 
des Ehegatten oder seines minderjährigen Kindes und 
zwar entweder als Regelleistung, so z. B. das polnische, 
russische und tschechoslowakische Gesetz oder als Mehr- 
leistung, so z. B. das deutsche und jugoslawische Gesetz. 
Da zahlreiche Krankenversicherungsgesetze die Lei- 
stung eines Sterbegeldes vorsehen, erscheint es uns zweck- 
mässig, den Regierungen folgende Frage vorzulegen : 
Wäre nach dem Übereinkommensentwurf beim Tode 
des Versicherten ein Sterbegeld zu leisten ? 
Wären die Versicherungsträger zu ermächtigen, dem 
Versicherten ein Sterbegeld beim Tode des Ehegatten und 
in seinem Haushalt lebender Familienangehörigen zu 
gewähren ?
	        
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