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Soll bejahendenfalls die Mehrleistung namentlich in der
Erhöhung des gesetzlichen Krankengeldes insbesondere
für Versicherte, die für eine Familie zu sorgen haben, in der
Verlängerung der gesetzlichen Bezugsdauer oder in der
Aufhebung oder Beschränkung der Wartezeit bestehen ?
Das Sterbegeld. — Zahlreiche Krankenversicherungs-
gesetze sehen als Regelleistung ein Sterbegeld vor, aus
welchem die Kosten des Begräbnisses zu bestreiten sind.
Es gebührt in der Regel den Verwandten des Verstorbenen,
die im Zeitpunkte seines Todes in dessen häuslicher
Gememschaft gelebt haben und unter Umständen anderen
Personen, die das Begräbnis besorgt haben. Der Betrag
des Sterbegeldes besteht entweder in einer Einheits-
leistung, so z. B. nach dem norwegischen und rumänischen
Gesetz oder er beläuft sich auf ein Mehrfaches (20-45 faches)
des Grundlohnes, so z. B. nach deutschem, lettischem,
Österreichischem, polnischem, tschechoslowakischem, ju-
goslawischem und ungarischem Recht. Das Sterbegeld
ist wohl keine wesentliche, aber eine Regelleistung. Manche
Krankenversicherungsgesetze gewähren aus dem Titel der
Familienhilfe dem Versicherten ein Sterbegeld beim Tode
des Ehegatten oder seines minderjährigen Kindes und
zwar entweder als Regelleistung, so z. B. das polnische,
russische und tschechoslowakische Gesetz oder als Mehr-
leistung, so z. B. das deutsche und jugoslawische Gesetz.
Da zahlreiche Krankenversicherungsgesetze die Lei-
stung eines Sterbegeldes vorsehen, erscheint es uns zweck-
mässig, den Regierungen folgende Frage vorzulegen :
Wäre nach dem Übereinkommensentwurf beim Tode
des Versicherten ein Sterbegeld zu leisten ?
Wären die Versicherungsträger zu ermächtigen, dem
Versicherten ein Sterbegeld beim Tode des Ehegatten und
in seinem Haushalt lebender Familienangehörigen zu
gewähren ?