Die Erschöpfung des Anspruches auf Krankenpflege
kann für den Erkrankten zur Folge haben, dass er der
ärztlichen Hilfeleistung vor voller Wiederherstellung
verlustig wird. Ein solcher bedrohlicher Zustand ergibt
sich für die Versicherten in jenen Staaten nicht, wo der
Versicherte nach Erschöpfung der Ansprüche aus der
Krankenversicherung auf ein Heilverfahren der Invaliden-
versicherung rechnen kann. Wo dies nicht der Fall ist,
bleibt die Dauer der Krankenpflege ein für den sozialen
Wert der Krankenversicherung massgebendes Element.
Wir haben daher folgende Frage zu stellen :
Sind Sie der Ansicht, dass der Übereinkommensentwurf
eine Mindestdauer bestimmen sollte, während welcher
ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei jenen
Kranken zu gewährleisten wäre, die nach Erschöpfung
des Anspruches auf Krankenpflege eines Heilverfahrens
auf Kosten der Invalidenversicherung nicht teilhaftig
werden? _Bejahendenfalls, wie ist diese Mindestdauer
anzusetzen ?
Sachmehrleistungen. — Das gesetzlich gewährleistete
Mindestmass an ärztlicher Behandlung und Versorgung
mit Arznei ist unter Bedachtnahme auf die Leistungs-
fähigkeit von Versicherungsträgern bemessen, die ausge-
dehnte und mit unzureichenden Verkehrsmitteln ausge-
stattete Versicherungsbezirke zu versorgen haben. Aus
diesem Grunde stellt dieses Mindestmass nicht die höchste
Leistung dar, die der Stand der medizinischen Wissen-
schaft und Technik gestatten würde.
Indes hat der Versicherungsträger unter Umständen
ein Interesse daran, dieses Mindestmass zu überschreiten,
sobald es die Lage des Falles erfordert und die finanzielle
Leistungsfähigkeit gestattet. Aus diesem Grunde sind
die Versicherungsträger vielfach ermächtigt, die ärztliche
Behandlung in einer von der allgemeinen abweichenden