Full text: Die Krankenversicherung

DAT 
ge und den Umständen des Falles besser angepassten Form 
ler zu gewähren und die Regelleistungen durch Mehrleist- 
ng ungen zu ergänzen. 
bt 
ler Trotz der grossen Verschiedenheit der im einzelnen 
ler getroffenen Massnahmen kann man folgende Gruppen von 
\n- Sachmehrleistungen auseinanderhalten : 
st, 1. An Stelle der in der Regel in der Sprechstunde des 
en. Arztes und nur ausnahmsweise in der Wohnung des 
at, Erkrankten gewährten Behandlung kann Kur und Ver- 
pflegung in einem Krankenhause (Krankenhauspflege) 
treten. Die Krankenhauspflege soll gewährt werden, 
ırf wenn die Art der Krankheit eine Behandlung oder Pflege 
‚er verlangt, die in der Familie des Erkrankten nicht möglich 
en ist oder die Krankheit eine ansteckende ist. Von diesen 
ng Fällen abgesehen, kann Krankenhauspflege nach pflicht- 
DS gemässem Ermessen des Versicherungsträgers gewährt 
ig werden, doch ist in der Regel die Zustimmung des einen 
er eigenen Haushalt habenden Kranken erforderlich. 
2. Der Versicherungsträger kann ermächtigt sein, die 
Dauer der Krankenpflege einschliesslich der Versorgung 
bc mit Arznei über die gesetzliche Mindestdauer zu erstrecken. 
= 3. Es kann ferner vorgesehen sein, dass Kranke im 
Bedarfsfall in besondere Heilanstalten, Kurhäuser und 
Genesungsheime aufgenommen werden oder dass ihnen 
auf Rechnung des Versicherungsträgers ein Landaufent- 
ie halt gewährt wird. 
om 4. Die Kranken können mit Hilfsmitteln gegen Ver- 
unstaltung und Verkrüppelung ausgestattet werden, die 
rn infolge ihrer Kostspieligkeit nicht als Regelleistungen 
L zustehen. 
le 5. Den Kranken kann besondere ärztliche Behandlung, 
d die nicht als Regelleistung zu gewähren ist, eingeräumt 
€ werden, wie z.B. augenärztliche Behandlung, Ersatz der 
n Zahnarztkosten, usw.
	        
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