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ge und den Umständen des Falles besser angepassten Form
ler zu gewähren und die Regelleistungen durch Mehrleist-
ng ungen zu ergänzen.
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ler Trotz der grossen Verschiedenheit der im einzelnen
ler getroffenen Massnahmen kann man folgende Gruppen von
\n- Sachmehrleistungen auseinanderhalten :
st, 1. An Stelle der in der Regel in der Sprechstunde des
en. Arztes und nur ausnahmsweise in der Wohnung des
at, Erkrankten gewährten Behandlung kann Kur und Ver-
pflegung in einem Krankenhause (Krankenhauspflege)
treten. Die Krankenhauspflege soll gewährt werden,
ırf wenn die Art der Krankheit eine Behandlung oder Pflege
‚er verlangt, die in der Familie des Erkrankten nicht möglich
en ist oder die Krankheit eine ansteckende ist. Von diesen
ng Fällen abgesehen, kann Krankenhauspflege nach pflicht-
DS gemässem Ermessen des Versicherungsträgers gewährt
ig werden, doch ist in der Regel die Zustimmung des einen
er eigenen Haushalt habenden Kranken erforderlich.
2. Der Versicherungsträger kann ermächtigt sein, die
Dauer der Krankenpflege einschliesslich der Versorgung
bc mit Arznei über die gesetzliche Mindestdauer zu erstrecken.
= 3. Es kann ferner vorgesehen sein, dass Kranke im
Bedarfsfall in besondere Heilanstalten, Kurhäuser und
Genesungsheime aufgenommen werden oder dass ihnen
auf Rechnung des Versicherungsträgers ein Landaufent-
ie halt gewährt wird.
om 4. Die Kranken können mit Hilfsmitteln gegen Ver-
unstaltung und Verkrüppelung ausgestattet werden, die
rn infolge ihrer Kostspieligkeit nicht als Regelleistungen
L zustehen.
le 5. Den Kranken kann besondere ärztliche Behandlung,
d die nicht als Regelleistung zu gewähren ist, eingeräumt
€ werden, wie z.B. augenärztliche Behandlung, Ersatz der
n Zahnarztkosten, usw.