fullscreen: Urzeit und Mittelalter (Abt. 1)

Nationales Geistesleben im 9. und 10. Jahrhundert. 188 
ist keineswegs unseren heutigen Institutionen schon ähnlich, um 
wie viel weniger Ehe und Familie der Ottonenzeit. Noch galt, 
bei mancher formellen Ritterlichkeit, die Frauen gegenüber schon 
von den Volksrechten geboten ward, eheliche Treue nur als Er— 
fordernis der Gattin; gesetzliche Anerkennung unehelicher Kinder 
als notwendige Ehrenpflicht des Vaters kennen erst Sitte und 
Recht des 18. Jahrhunderts. Noch war der Ehemann absoluter 
Herr über das Schicksal der Seinen; erst in zweiter Linie standen 
die Pflichten des liebenden Vaters und Gatten. Dementsprechend 
war das Schicksal der Frau eng begrenzt, und die Erziehung 
der Kinder verlief in den starren Formen absoluten Gehorsams. 
Nicht die freien Triebe der Liebe gaben dem Menschen des 
10. Jahrhunderts das Gepräge, nicht persönlich-spontane Pietät 
beherrschte zunächst das sittliche Leben; Autorität und Herrschaft 
waren die wesentlichen Triebkräfte für die Ausgestaltung des 
persönlich-sittlichen Daseins und der Gesellschaft. Nur von 
diesem Gesichtspunkte aus wird man die eigenartige, typische 
Gebundenheit der Persönlichkeit verstehen, wie sie uns im sitt⸗ 
lichen, intellektuellen und ästhetischen wie nicht minder im reli— 
giösen Dasein der Ottonenzeit entgegentritt. 
III. 
Die Sittlichkeit ist nur da individuell, wo sie auf Sponta⸗ 
neität, auf gesunder Anwendung einer hochentwickelten Freiheit 
des Willens beruht. In Zeiten niedrigerer Kultur wird sie 
durch Sitte und Recht ersetzt, in noch früheren Perioden durch 
das Recht allein, insofern noch jeder Grundsatz der Sitte, unter 
gleichzeitiger Einkleidung in religiöse Formen, eine volle recht⸗ 
liche Fassung erhält und somit in der strikt gebundenen Form 
eines absoluten Gebotes oder Verbotes auftritt. 
Das Zeitalter des deutschen Stammeslebens war schon 
hinaus über eine völlig rechtliche Fassung sittlicher Vorschriften, 
aber noch immer bewahrten seine sittlichen Begriffe eine höchst 
eigenartige, formale Gebundenheit. 
Als König Heinrich J. und König Karl von Westfranken 
im Jahre 921 einen Bund auf dem Rheine bei Bonn schlossen,
	        
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