Nationales Geistesleben im 9. und 10. Jahrhundert. 188
ist keineswegs unseren heutigen Institutionen schon ähnlich, um
wie viel weniger Ehe und Familie der Ottonenzeit. Noch galt,
bei mancher formellen Ritterlichkeit, die Frauen gegenüber schon
von den Volksrechten geboten ward, eheliche Treue nur als Er—
fordernis der Gattin; gesetzliche Anerkennung unehelicher Kinder
als notwendige Ehrenpflicht des Vaters kennen erst Sitte und
Recht des 18. Jahrhunderts. Noch war der Ehemann absoluter
Herr über das Schicksal der Seinen; erst in zweiter Linie standen
die Pflichten des liebenden Vaters und Gatten. Dementsprechend
war das Schicksal der Frau eng begrenzt, und die Erziehung
der Kinder verlief in den starren Formen absoluten Gehorsams.
Nicht die freien Triebe der Liebe gaben dem Menschen des
10. Jahrhunderts das Gepräge, nicht persönlich-spontane Pietät
beherrschte zunächst das sittliche Leben; Autorität und Herrschaft
waren die wesentlichen Triebkräfte für die Ausgestaltung des
persönlich-sittlichen Daseins und der Gesellschaft. Nur von
diesem Gesichtspunkte aus wird man die eigenartige, typische
Gebundenheit der Persönlichkeit verstehen, wie sie uns im sitt⸗
lichen, intellektuellen und ästhetischen wie nicht minder im reli—
giösen Dasein der Ottonenzeit entgegentritt.
III.
Die Sittlichkeit ist nur da individuell, wo sie auf Sponta⸗
neität, auf gesunder Anwendung einer hochentwickelten Freiheit
des Willens beruht. In Zeiten niedrigerer Kultur wird sie
durch Sitte und Recht ersetzt, in noch früheren Perioden durch
das Recht allein, insofern noch jeder Grundsatz der Sitte, unter
gleichzeitiger Einkleidung in religiöse Formen, eine volle recht⸗
liche Fassung erhält und somit in der strikt gebundenen Form
eines absoluten Gebotes oder Verbotes auftritt.
Das Zeitalter des deutschen Stammeslebens war schon
hinaus über eine völlig rechtliche Fassung sittlicher Vorschriften,
aber noch immer bewahrten seine sittlichen Begriffe eine höchst
eigenartige, formale Gebundenheit.
Als König Heinrich J. und König Karl von Westfranken
im Jahre 921 einen Bund auf dem Rheine bei Bonn schlossen,