182 Sechstes Buch. Zweites Kapitel.
hören. Hierzu waren in den Zeiten des Stammeslebens kaum
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Familienvermögen, zuerst aus Grundeigen bestehend, schon
seinerseits wiederum an die starren Wirtschaftsvorschriften der
markgenössischen Verfassung gebunden war.
So war das Familienvermögen durchaus einheitlich kon—
struiert und keiner Teilung unter Lebenden fähig; ja, es ward
nicht einmal als im Eigentum der jeweils lebenden Familie
oder des Vaters befindlich angesehen, sondern galt gleichsam
nur als ein Nutzungskapital, das die Familien der beiderseitigen
Gatten zu deren Gebrauch zusammengeschossen hatten: kehrte
es doch bei kinderlosem Tode der Ehegatten nach seinen ur—
sprünglichen Bestandteilen in die beiderseitigen Familien zurück.
In der Familie selbst aber ward es in so hohem Grade
als fester, unteilbarer Stock betrachtet, daß noch in später Zeit
wenigstens in bäuerlichen und adeligen Kreisen die Söhne als
gleichberechtigte Erben das elterliche Gut nicht zu teilen, sondern
in gemeinschaftlicher Wirtschaft, als Ganerben zu nutzen pflegten.
Nun war freilich schon seit der Zeit der Volksrechte, etwa
seit Ende des 6. Jahrhunderts, in diese engste Gebundenheit
Bresche gelegt. Man begann für den früheren Todesfall des
Mannes das Schicksal der überlebenden Frau durch Ausscheidung
eines Wittums sicherzustellen; und seit dem 9. Jahrhundert
war dies Wittum bei den Franken schon bis zu einem Drittel
des gegenwärtigen oder zukünftigen Vermögens des Mannes
angewachsen. Man begann ferner neben dem alten obligatori—
schen Erbrecht doch die Möglichkeit einer vertragsmäßigen Erb—
folge zu entwickeln, wenn sie auch einstweilen nur durch das
starke Mittel einer Adoption des gemeinten Erben erlangt
werden konnte. Aber es waren immerhin Anfänge; ihnen
folgend sollte etwpa um die Mitte des 12. Jahrhunderts das
gesetzliche Warterecht der obligatorischen Erben eine erste wesent⸗
liche Abschwächung erfahren, bis seit der Wende des 12. und
13. Jahrhunderts Testamente mit einem freieren Recht der
Testierung gewöhnlicher wurden.
Indes, auch noch die Ehe und Familie des 18. Jahrhunderts