Full text: Urzeit und Mittelalter (Abt. 1)

182 Sechstes Buch. Zweites Kapitel. 
hören. Hierzu waren in den Zeiten des Stammeslebens kaum 
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Familienvermögen, zuerst aus Grundeigen bestehend, schon 
seinerseits wiederum an die starren Wirtschaftsvorschriften der 
markgenössischen Verfassung gebunden war. 
So war das Familienvermögen durchaus einheitlich kon— 
struiert und keiner Teilung unter Lebenden fähig; ja, es ward 
nicht einmal als im Eigentum der jeweils lebenden Familie 
oder des Vaters befindlich angesehen, sondern galt gleichsam 
nur als ein Nutzungskapital, das die Familien der beiderseitigen 
Gatten zu deren Gebrauch zusammengeschossen hatten: kehrte 
es doch bei kinderlosem Tode der Ehegatten nach seinen ur— 
sprünglichen Bestandteilen in die beiderseitigen Familien zurück. 
In der Familie selbst aber ward es in so hohem Grade 
als fester, unteilbarer Stock betrachtet, daß noch in später Zeit 
wenigstens in bäuerlichen und adeligen Kreisen die Söhne als 
gleichberechtigte Erben das elterliche Gut nicht zu teilen, sondern 
in gemeinschaftlicher Wirtschaft, als Ganerben zu nutzen pflegten. 
Nun war freilich schon seit der Zeit der Volksrechte, etwa 
seit Ende des 6. Jahrhunderts, in diese engste Gebundenheit 
Bresche gelegt. Man begann für den früheren Todesfall des 
Mannes das Schicksal der überlebenden Frau durch Ausscheidung 
eines Wittums sicherzustellen; und seit dem 9. Jahrhundert 
war dies Wittum bei den Franken schon bis zu einem Drittel 
des gegenwärtigen oder zukünftigen Vermögens des Mannes 
angewachsen. Man begann ferner neben dem alten obligatori— 
schen Erbrecht doch die Möglichkeit einer vertragsmäßigen Erb— 
folge zu entwickeln, wenn sie auch einstweilen nur durch das 
starke Mittel einer Adoption des gemeinten Erben erlangt 
werden konnte. Aber es waren immerhin Anfänge; ihnen 
folgend sollte etwpa um die Mitte des 12. Jahrhunderts das 
gesetzliche Warterecht der obligatorischen Erben eine erste wesent⸗ 
liche Abschwächung erfahren, bis seit der Wende des 12. und 
13. Jahrhunderts Testamente mit einem freieren Recht der 
Testierung gewöhnlicher wurden. 
Indes, auch noch die Ehe und Familie des 18. Jahrhunderts
	        
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