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änderlich und reichen zur Deckung des Kranken- und
Invaliditätsrisikos des mit dem 16. Lebensjahre eintretenden
Versicherten aus. Bei diesem Deckungsverfahren, dem
Prämiendurchschnittsverfahren, wird ein Teil der Versicherungsprämien
aufgespart und erst dann verbraucht,
bis die Versicherungsprämie mit Rücksicht auf das hohe
Lebensalter. des Versicherten unzureichend geworden ist.
Die so für jeden Versicherten aufgesparte Reserve wird
dem Versicherungsträger , gutgeschrieben, wodurch der
Versicherungsträger schadlos gehalten ist für die rechnungsmässigen
Verluste, die er aus dem KEintritt von
älteren als 16-jährigen Versicherten erleidet, welche trotz
ihres höheren Lebensalters keine Zusatzprämien zu entrichten
haben. Die technischen Reserven sind mit Rücksicht
auf die gleichbleibende Prämie zur Sicherstellung
des rechnungsmässigen Gleichgewichts der Versicherungsträger
erforderlich. Nebst den technischen Reserven
bestehen auch in Grossbritannien und Irland noch besondere
Sicherheits- oder Garantiereserven zum Ausgleich
ausserordentlicher Schwankungen.
Die Anerkennungsbedingungen erscheinen uns von
besonderer Bedeutung ; wir legen daher den Regierungen
folgende Fragen vor :
Sind Sie der Ansicht, dass die Träger der Krankenversicherung
nach dem Übereinkommensentwurf bestimmten
Anerkennungsbedingungen zu entsprechen hätten,
namentlich hinsichtlich :
a) des Betriebes der Versicherung auf aussr hliesslich
gemeinnütziger Grundlage ;
b) der Gewährleistung ihrer Zahlungsfähigkeit, insbesondere
durch Festsetzung einer Mindestzahl
von Mitgliedern und Bildung von Rücklagen ?