Full text: Die Krankenversicherung

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tragseinhebung, Verabreichung von Leistungen und Ver- 
sichertenüberwachung zur Verfügung stellen und ihre 
Heilfürsorgeeinrichtungen der Vorbeugung dienstbar 
machen. So erscheint die Krankenversicherung als die 
organisatorische Grundlage einer ausgebauten Sozial- 
versicherung. Eine internationale Regelung der Sozial- 
versicherung hat somit von der Krankenversicherung 
auszugehen. 
Als Verhandlungsgegenstand der Arbeitskonferenz be- 
darf die Krankenversicherung einer näheren Abgrenzung. 
Der Verwaltungsrat hat sie vorgenommen und für die 
Vorarbeiten des Internationalen Arbeitsamtes und die 
Beschlüsse der Hauptversammlung einige Richtlinien 
erteut. 
1. Die Hauptversammlung vom Jahr 1927 wird bei 
der Beschlussfassung über die Krankenversicherung die 
Wochenhilfe (Mutterschaftsversicherung) ausser Betracht 
zu lassen haben. Der Verwaltungsrat vermeint, dass der 
von der Washingtoner Arbeitskonferenz im Jahr 1919 
angenommene Übereinkommensentwurf über die Beschäf- 
tigung von Frauen vor und nach der Niederkunft, der 
bekanntlich Bestimmungen über Leistungsansprüche der 
unter das Übereinkommen fallenden Frauen enthält, 
die Frage der Wochenhilfe zumindest teilweise gelöst hat, 
Würde die Hauptversammlung vom Jahr 1927 hinsichtlich 
der Wochenhilfe Beschlüsse fassen, die nicht in voller 
Übereinstimmung mit jenen des Übereinkommens vom 
Jahr 1919 wären, so könnten sich namentlich für jene 
Mitgliedstaaten erhebliche Schwierigkeiten ergeben, die 
das Übereinkommen ratifiziert haben. Der Verwaltungs- 
rat hält. es daher für zweckmässig die Frage der Wochen- 
hilfe auszuscheiden, obwohl die überwiegende Mehrheit 
der Krankenversicherungsgesetze auch die Wochenhilfe 
regelt. Gemäss Artikel 11 des erwähnten Washingtoner 
Übereinkommens hat der Verwaltungsrat mindestens alle
	        
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