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tragseinhebung, Verabreichung von Leistungen und Ver-
sichertenüberwachung zur Verfügung stellen und ihre
Heilfürsorgeeinrichtungen der Vorbeugung dienstbar
machen. So erscheint die Krankenversicherung als die
organisatorische Grundlage einer ausgebauten Sozial-
versicherung. Eine internationale Regelung der Sozial-
versicherung hat somit von der Krankenversicherung
auszugehen.
Als Verhandlungsgegenstand der Arbeitskonferenz be-
darf die Krankenversicherung einer näheren Abgrenzung.
Der Verwaltungsrat hat sie vorgenommen und für die
Vorarbeiten des Internationalen Arbeitsamtes und die
Beschlüsse der Hauptversammlung einige Richtlinien
erteut.
1. Die Hauptversammlung vom Jahr 1927 wird bei
der Beschlussfassung über die Krankenversicherung die
Wochenhilfe (Mutterschaftsversicherung) ausser Betracht
zu lassen haben. Der Verwaltungsrat vermeint, dass der
von der Washingtoner Arbeitskonferenz im Jahr 1919
angenommene Übereinkommensentwurf über die Beschäf-
tigung von Frauen vor und nach der Niederkunft, der
bekanntlich Bestimmungen über Leistungsansprüche der
unter das Übereinkommen fallenden Frauen enthält,
die Frage der Wochenhilfe zumindest teilweise gelöst hat,
Würde die Hauptversammlung vom Jahr 1927 hinsichtlich
der Wochenhilfe Beschlüsse fassen, die nicht in voller
Übereinstimmung mit jenen des Übereinkommens vom
Jahr 1919 wären, so könnten sich namentlich für jene
Mitgliedstaaten erhebliche Schwierigkeiten ergeben, die
das Übereinkommen ratifiziert haben. Der Verwaltungs-
rat hält. es daher für zweckmässig die Frage der Wochen-
hilfe auszuscheiden, obwohl die überwiegende Mehrheit
der Krankenversicherungsgesetze auch die Wochenhilfe
regelt. Gemäss Artikel 11 des erwähnten Washingtoner
Übereinkommens hat der Verwaltungsrat mindestens alle