Full text : Die Krankenversicherung

BO
10 Jahre der Hauptversammlung einen Bericht über die
Durchführungsergebnisse des Übereinkommens zu erstatten.
Eine der nächsten Hauptversammlungen wird daher entscheiden
 können, ob die Bestimmungen des Washingtoner
Übereinkommens jenen eines etwa anzunehmenden Übereinkommensentwurfs
 über die Krankenversicherung anzupassen
 sein werden.
2. Der Verwaltungsrat hatte ferner zu bestimmen, ob
die Hauptversammlung vom Jahr 1927 auch die Versicherung
 der Arbeitnehmer in der Seeschiffahrt zu behandeln
haben wird. Da der zunächst zu befragende Seemannsausschuss
 der Internationalen Arbeitsorganisation sich
hierüber noch nicht äussern konnte, hat der Verwaltungsrat
 beschlossen, dass der Verhandlungsgegenstand die
Seemannsversicherung nicht umfasst.
5. Endlich‘ hatte. der. Verwaltungsrat darüber zu
beschliessen, ob die Stellung der Ausländer in der Krankenversicherung
 als zum Verhandlungsgegenstand gehörig
zu betrachten ist. In ‚der obligatorischen Krankenversicherung
 ist der Ausländer, von wenigen Ausnahmen
abgesehen, dem Inländer gleichgestellt. Der Verwaltungsrat
 hielt es für geboten, die Stellung der Ausländer in der
Krankenversicherung in das Aufgabengebiet der Hauptversammlung
 von 1927 einzubeziehen. Im Jahr 1925
wurde bei der Behandlung der Frage der Entschädigung
von Betriebsunfällen ein besonderer Übereinkommensentwurf
 über die Gleichbehandlung ausländischer und
inländischer Unfallbeschädigter angenommen — ein Vorgang,
 der durch die Bedeutung, die dem Wohnsitz der
Anspruchsberechtigten in der Unfallversicherung oder
Unfallentschädigung zukommt, begründet war. Hingegen
kann die Stellung der Ausländer in der Krankenversicherung
 schon durch die Bestimmung des Anwendungsgebietes
 eines Übereinkommens über die Krankenversicherung
 geregelt werden.
            
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