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10 Jahre der Hauptversammlung einen Bericht über die
Durchführungsergebnisse des Übereinkommens zu erstatten.
Eine der nächsten Hauptversammlungen wird daher entscheiden
können, ob die Bestimmungen des Washingtoner
Übereinkommens jenen eines etwa anzunehmenden Übereinkommensentwurfs
über die Krankenversicherung anzupassen
sein werden.
2. Der Verwaltungsrat hatte ferner zu bestimmen, ob
die Hauptversammlung vom Jahr 1927 auch die Versicherung
der Arbeitnehmer in der Seeschiffahrt zu behandeln
haben wird. Da der zunächst zu befragende Seemannsausschuss
der Internationalen Arbeitsorganisation sich
hierüber noch nicht äussern konnte, hat der Verwaltungsrat
beschlossen, dass der Verhandlungsgegenstand die
Seemannsversicherung nicht umfasst.
5. Endlich‘ hatte. der. Verwaltungsrat darüber zu
beschliessen, ob die Stellung der Ausländer in der Krankenversicherung
als zum Verhandlungsgegenstand gehörig
zu betrachten ist. In ‚der obligatorischen Krankenversicherung
ist der Ausländer, von wenigen Ausnahmen
abgesehen, dem Inländer gleichgestellt. Der Verwaltungsrat
hielt es für geboten, die Stellung der Ausländer in der
Krankenversicherung in das Aufgabengebiet der Hauptversammlung
von 1927 einzubeziehen. Im Jahr 1925
wurde bei der Behandlung der Frage der Entschädigung
von Betriebsunfällen ein besonderer Übereinkommensentwurf
über die Gleichbehandlung ausländischer und
inländischer Unfallbeschädigter angenommen — ein Vorgang,
der durch die Bedeutung, die dem Wohnsitz der
Anspruchsberechtigten in der Unfallversicherung oder
Unfallentschädigung zukommt, begründet war. Hingegen
kann die Stellung der Ausländer in der Krankenversicherung
schon durch die Bestimmung des Anwendungsgebietes
eines Übereinkommens über die Krankenversicherung
geregelt werden.