Full text: Die Krankenversicherung

I) 
Sind Sie der Ansicht, dass nach dem Übereinkommens- 
entwurf zwecks Erreichung eines schleunigen und für den 
Anspruchswerber womöglich gebührenfreien Verfahrens 
Streitigkeiten über Leistungsansprüche von besonderen, mit 
Laienbeisitzern ausgestatteten Spruchstellen auszutragen 
wären ? 
Sonstige Streitigkeiten. 
Die Entscheidung in anderen als Leistungsstreitig- 
keiten aus der Krankenversicherung kommt, je nach dem 
Mass des staatlichen Interesses an der Krankenversicherung 
verschiedenen Stellen zu. Zur Entscheidung sind entweder 
unmittelbar oder nach Erschöpfung eines schiedsgericht- 
lichen Instanzenzuges die Aufsichtsbehörden berufen und 
zwar entweder die allgemeinen politischen Behörden oder 
besondere Ausfichtsbehörden. Je nach dem Ausbau der 
Verwaltungsgerichtsbarkeit erfolgt die Entscheidung kolle- 
gial oder durch einzelne Beamte. 
Mit Rücksicht auf die erheblichen Verschiedenheiten 
der für die Staatsaufsicht über die Krankenversicherung 
geltenden Organisationsgrundsätze ziehen wir in‘ den 
Fragebogen die Erledigung anderer als Leistungsstreitig- 
keiten nicht ein. 
CC
	        
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