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sprechung beeinträchtigt wird. Die ordentlichen Gerichte
sind daher auch zumindest in der Zwangsversicherung
nirgends mehr ausschliessliche Spruchstellen.
"Besondere Schiedsstellen bieten in Anbetracht ihrer
vorwiegenden Befassung mit Leistungsstreitigkeiten und
der Mitwirkung von Vertrauenspersonen der Beteiligten
Gewähr für eine schleunige, sachkundige Rechtsprechung.
Die dem unterliegenden Anspruchswerber etwa auferlegten
Kosten sind, von Mutwillensklagen abgesehen,
geringfügig. Indes macht sich in manchen Staaten der
Mangel einer rechtskundigen Leitung und eines einheitlichen
Rechtszuges nachteilig bemerkbar.
In den Versicherungsgerichten, und zwar Spruchstellen
von Versicherungsbehörden oder besonderen Versicherungsgerichten,
spielt das Laienelement, Vertreter der Versicherten
und Arbeitgeber, eine massgebende. Rolle und
vermittelt Vertrautheit mit dem täglichen Leben. Für die
Beständigkeit und Gesetzmässigkeit der Rechtsprechung
wird durch den rechtskundigen Vorsitzenden, für die Einheitlichkeit
durch den Rechtszug an ein entweder mit Laienbeisitzern
oder ausschliesslich mit Rechtskundigen besetztes
Obergericht gesorgt. Das Verfahren ist grundsätzlich
mündlich und öffentlich und auch für den unterliegenden
gutgläubigen Versicherten vielfach kostenfrei.
Bei den besonderen Gerichten sind Richter und Besitzer
in der Ausübung ihres Amtes mit der richterlichen Unabhängigkeit
und Selbständigkeit ausgestattet, worin
eine weitere Sicherheit für eine unbeeinflusste Rechtsprechung
erblickt wird.
Trotz der im einzelnen erheblichen Verschiedenheiten
der in den Krankenversicherungsgesetzen vorgesehenen
Spruchstellen und Verfahrensvorschriften in Leistungstreitigkeiten
glauben wir den Versuch machen zu sollen,
die Regierungen über ein Mindestmass der allgemein
anzuerkennenden Anforderungen zu befragen :