Full text : Die Krankenversicherung

TO
sprechung beeinträchtigt wird. Die ordentlichen Gerichte
sind daher auch zumindest in der Zwangsversicherung
nirgends mehr ausschliessliche Spruchstellen.
"Besondere Schiedsstellen bieten in Anbetracht ihrer
vorwiegenden Befassung mit Leistungsstreitigkeiten und
der Mitwirkung von Vertrauenspersonen der Beteiligten
Gewähr für eine schleunige, sachkundige Rechtsprechung.
Die dem unterliegenden Anspruchswerber etwa auferlegten
 Kosten sind, von Mutwillensklagen abgesehen,
geringfügig. Indes macht sich in manchen Staaten der
Mangel einer rechtskundigen Leitung und eines einheitlichen
 Rechtszuges nachteilig bemerkbar.
In den Versicherungsgerichten, und zwar Spruchstellen
von Versicherungsbehörden oder besonderen Versicherungsgerichten,
 spielt das Laienelement, Vertreter der Versicherten
 und Arbeitgeber, eine massgebende. Rolle und
vermittelt Vertrautheit mit dem täglichen Leben. Für die
Beständigkeit und Gesetzmässigkeit der Rechtsprechung
wird durch den rechtskundigen Vorsitzenden, für die Einheitlichkeit
 durch den Rechtszug an ein entweder mit Laienbeisitzern
 oder ausschliesslich mit Rechtskundigen besetztes
 Obergericht gesorgt. Das Verfahren ist grundsätzlich
 mündlich und öffentlich und auch für den unterliegenden
 gutgläubigen Versicherten vielfach kostenfrei.
Bei den besonderen Gerichten sind Richter und Besitzer
in der Ausübung ihres Amtes mit der richterlichen Unabhängigkeit
 und Selbständigkeit ausgestattet, worin
eine weitere Sicherheit für eine unbeeinflusste Rechtsprechung
 erblickt wird.
Trotz der im einzelnen erheblichen Verschiedenheiten
der in den Krankenversicherungsgesetzen vorgesehenen
Spruchstellen und Verfahrensvorschriften in Leistungstreitigkeiten
 glauben wir den Versuch machen zu sollen,
die Regierungen über ein Mindestmass der allgemein
anzuerkennenden Anforderungen zu befragen :
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.