I)
Sind Sie der Ansicht, dass nach dem Übereinkommens-
entwurf zwecks Erreichung eines schleunigen und für den
Anspruchswerber womöglich gebührenfreien Verfahrens
Streitigkeiten über Leistungsansprüche von besonderen, mit
Laienbeisitzern ausgestatteten Spruchstellen auszutragen
wären ?
Sonstige Streitigkeiten.
Die Entscheidung in anderen als Leistungsstreitig-
keiten aus der Krankenversicherung kommt, je nach dem
Mass des staatlichen Interesses an der Krankenversicherung
verschiedenen Stellen zu. Zur Entscheidung sind entweder
unmittelbar oder nach Erschöpfung eines schiedsgericht-
lichen Instanzenzuges die Aufsichtsbehörden berufen und
zwar entweder die allgemeinen politischen Behörden oder
besondere Ausfichtsbehörden. Je nach dem Ausbau der
Verwaltungsgerichtsbarkeit erfolgt die Entscheidung kolle-
gial oder durch einzelne Beamte.
Mit Rücksicht auf die erheblichen Verschiedenheiten
der für die Staatsaufsicht über die Krankenversicherung
geltenden Organisationsgrundsätze ziehen wir in‘ den
Fragebogen die Erledigung anderer als Leistungsstreitig-
keiten nicht ein.
CC