15. Titel: Gemeinjhaft. SS 755—758,
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67. 3 der Subhaftationsordnung mit rt. 39 Ubi. 1 der Novelle zur Sub-
haftationsordnung; Jacubeziy Bem. S. 183.) a
Eine Befhränkung beiteht nur bei dem est an rund:
‘tücfen zufolge des $ 1010 im Hinblik auf das Grundbuch: hier Können Un-
iprüche au8 S 756 gegen den Sondernachfolger eines MiteigentümersS nur
geltend gemacht werden, wenn fie im Örundbuch eingetragen find.
, 3. Hinlichtlich der Realifierung des Anfpruchs wird in Sag 2 durhH Hin:
weis auf Abi. 3 des 8 755 beftimmt, daß, foweit zur Berichtigung der Schuld der Verkauf
des EN Gegenftandes erforderlich ift, ein Verkauf desfelben im Sinne
des S 753 Itattzufinden Habe. Bal. biezu auch RNÖGR.-Komm. Bem. 2.
UL Neber Abfonderungsrecht im Konkurfe f. 851 RO. dal. Bem. VI zu S 755).
.., IV. S 756 ift gemäß $ 2042 bi. 2 ausdrücklich auf die Gemeinfhaft zwildhen
Miterben für anwendbar erklärt, vol. D. Yur.3. 1905 S. M46 und die Bem. zu & 2042.
8 757,
Wird bei der Aufhebung der Gemeinfchaft ein gemein]HaftlihHer Segen-
jtand einem der Theilhaber zugetheilt, fo Hat megen eines Mangels im Rechte
oder wegen eines Mangel der Sache jeder der übrigen Cheilhaber zu feinem
Untheil ir gleicher Weije wie ein Verkäufer Gewähr zu leiften.
% I, 7713 Il, 698; HL, 744.
Die Gewährleiftungspfliht der Teilhaber unter ich geftaltet ih wie folgt:
4. Soon im früheren Rechte war eine dr SGemwährleiftungspflicht im allge-
NE ORT URT (Vgl. Windfcheid-Ripp & 449 Mote 24 und BER. IL I Tit. 17
) Das BOB. will auf fämtlide Fälle, in weldhden bei Aufhebung der Gemein:
IOaft ein A Gegenftand einem der Teilhaber zugeteilt wird, die
Orundfäße aus dem Kaufe über Gewährleiftung fowohl wegen eines MangelS im
NechHte (SS 434 ff.) al8 au wegen eines Mangels der Sache (88 459 5) ange:
wendet wifjen, fo daß alfo hier durchweg ein VeräußerungsSgefchäft anzunehmen ift, auch
wenn ein Zwang Hiezıu geübt wird. (M. II, 887.)
Dies trifft zu im Falle , . |
a) des 8 752, wenn der vder die gemeinfchaftliden Gegenftände unter die Teil
haber geteilt werden,
b) des S 753, wenn ein Teilbaber den gemeinfhaftlichen, dem Berkauf unter-
Itellten SGegenftand erwirbt.
2, Wenn die einzelnen, den Teilhabern En Teile durchweg den gleidh en
Mangel aufweifen, fo wird eine gegenfeitige Aufhebung der Haftung als jelbftverftändlich
anzunehmen fein (vgl. Dertmann Bem. 2). Anders ift natürlich die Sachlage, wenn der
betreffende Mangel nur bei einem Teile befteht. } |
3. Der en) von Willenszmängeln bei der Aufhebung der Gemeinfhaft ift
nach allgemeinen Rechtsarundfägßen fu beurteilen. Die im früheren Rechte zum Teil
anerfannte und für den Sal der Lei WR befonderS normierte Anfechtung wegen enormer
Nerlekuna fennt das Sefekbhuch nicht (MM. IL 888).
5 7568,
Der Anfpruch auf Aufhebung der SGemeinichaft unterliegt nicht der Ber-
jährung.
% 1. 768: IL 694: III, 745.
4. Der Grundfaß der Undvberjährbarfeit des AnfprucdhS auf Aufhebung der Ge:
meinjhaft entipricht dem bisher geltenden Rechte (vgl. Windfcheid-KXipp S 106 Nr. 4;
BER. a. ao. OD. 85 76 ff.) und beruht auf der Erwägung, daß fich diejer AnfpruchH fort-
gefeht erneuert und daher eine Zeitgrenze für ihn nicht geftecdt werden darf. Analoge
Beitimmungen finden fih in den S$8 924 und 2042.
2, $ 758 trifft_aber nur den Anfpruch auf Aufhebung der Gemeinfhaft, die anderen
in der Gemeinfchaft ih gründenden Anfprüche (vgl. hiezu insbefondere 8S 744 und 748)
unterliegen Dagegen den allgemeinen Veriährungsarundfäben nach SS 194 #. MM. IL 881).