thumbs : Grundteilungsgesetz

Nr 035 A
2. als Abs. 3 anzufügen:
Gegen die Inanspruchnahme des Vorkaufsrechtes
 ist unter Ausschluß des Rechtsweges
innerhalb zweier Wochen die Beschwerde gegeben.
 Über die Beschwerde beschließt der
Oberpräsident unter beschließender Mitwirkung
von zwei vom Provinziallandtag auf sechs
Jahre gewählten Sachverständigen. Von diesen
muß der eine ein Großgrundbesitzer, der andere
ein Bauerngutsbesitzer sein. Als Großgrundbesitz
 gilt vorbehaltlich anderer Regelung durch
den Provinziallandtag ein Grundbesitz von
mindestens 100 ha Größe. Der Beschluß über
die Beschwerde ist endgültig.
Nr A7: folgende Resolution anzunehmen:
Die Königliche Staatsregierung zu ersuchen,
bis zur zweiten Lesung einen Geseteentwurf vorzulegen,
 durch den die Bildung von provinziellen
Landeskulturbehörden mit einer gemeinsamen
Spitze in einem Landes-Kultur- und Wasseramt
vorgesehen wird.
Ein Vertreter des Antrages 43, der
siebente Redner, erklärte sein Einverständnis mit dem Antrage
 45, indem er damit auch die Einwendungen für beseitigt
 hielt, die gegen die Ausdehnung des Gesetzes über den
Großgrundbesitz hinaus erhoben worden seien. Denn der
gesamte st än d i g e Bauernbessitz werde danach von dem
Vorkaufsrecht völlig befreit. In vielen Gegenden werde die
innere Kolonisation aber nur durchgeführt werden können,
wenn man von der Beschränkung auf die „walzenden Güter“
absehe und ausnahmsweise auch bei einem zehn Jahre in
I ESt
Auch der zehnjährige Besitz unterliege der Aufsaugung durch
reiche Industrielle usw genau wie der andere. Man würde
sonst das Vorkaufsrecht so abschwächen, namentlich in den
zweisprachigen Landesteilen, daß es sich kaum noch rechtfertigte,
 ein grundsätzlich so weittragendes Recht überhaupt
zu gewähren. Das wäre für die zweite Lesung ernsthaft zu
erwägen.
Die Bedenken des Vertreters des Landwirtschastsministeriums
 dagegen, daß der Staat das Vorkaufsrecht
allein ausüben und nicht auf gemeinnützige und sJonstige
Gesellschaften übertragen solle, würde beseitigt durch die
Fassung des Antrages 42 zu 1, wonach der Staat das Vorkaufsrecht
 auch „zugunsten“ von gemeinnütigen Ansiedlungsgesellschaften
 ausüben könne. Diese Konstruktion
habe den weiteren Vorteil, daß auch eine Reihe von Vedenken
wegfielen, die in bezug auf die Geltung eines eingetragenen
älteren Vorkaufsrechts bei § 18 erhoben worden sJeien.
Es sei ferner unerläßlich, daß demjenigen, der von dem
Vorkaufsrecht getroffen werde, auch ein förmliches Rechtsmittel
 gegeben werde, das, wenn es Wirkung haben jolle,
nicht rein in die Hände der Regiminalbehörden gelegt werden
könne, insbesondere nicht in die Hand des Ministers. Denn
der Minister sei derjenige, der die Behörde, die das Vorkaufsrecht
 ausübe, mit Anweisungen versehe, er würde daher
Richter in eigener Sache sein. Es müssse daher eine Instanz
geschaffen werden, die aus Leuten bestehe, die von dem
Vertrauen der Bevölkerung getragen seien, eine Art von
Geschworenen, wie es der Antrag 33 zu 4 (jettt 42 zu 2)
zum Ausdruck bringe. Es werde damit Gewähr geleistet,
daß von dem Vorkaufsrecht nur im Sinne des Gesetzes Gebrauch
 gemacht werden könne, nicht etwa aus fiskalischen
oder Liebhabergründen.
Das zehnte M it gli e d wandte sich gegen die Bemängelung,
 daß die Zahl 250 in dem Antrage 35 will-1

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