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Landmann, Geschichte des öffentlichen Kredites, 8 3.
3. Eine dritte Kategorie von Verschuldungsanlässen ergibt sich aus den Erfordernissen
des Erwerbes der Herrschaft in all den Fällen, in welchen diese auf Wahl beruht
oder einer Bestätigung bedarf. Mit der Deutlichkeit eines Schulbeispiels sind Verschuldungsanlässe
dieser Art in der Finanzwirtschaft des hig. Römischen Reiches deutscher
Nation und der Finanzwirtschaft der Kirchenfürsten sichtbar.
Je stärker in der eigentümlichen Verbindung von Erblichkeit und Wahl, auf welcher das
deutsche Königtum beruhte, das Schwergewicht sich zugunsten des Wahlelementes verschob,
desto mehr war auch der Kaiser darauf angewiesen, sich und seinem Hause durch Belohnung der
„angenehmen, ergebenen und willkommenen Dienste‘, die dem Reiche geleistet waren oder in
Zukunft geleistet werden sollten, die Unterstützung der mächtigen Dynasten und Kirchen zu
sichern. Aus dieser Notwendigkeit ergab sich eine ununterbrochene Kette langsam aber unumgänglich
zur Erschöpfung des Reichsgutes führender Verpfändungen, Hierin liegt die Erklärung
des scheinbaren Widerspruches zwischen der tatsächlich nur spärlichen Entwicklung des Reichskredites
und der nach Tausenden zählenden Masse von Pfandurkunden, in welchen das Reich als
Schuldner erscheint. In der weitaus überwiegenden Mehrzahl sämtlicher Fälle liegt diesen Verpfändungen
keinerlei Hingabe von Geldmitteln an den Reichsfiskus zugrunde, Typischerweise
handelt es sich hierbei um Anwerbung oder Belohnung eines Anhängers, und da der Kaiser der
Regel nach erklären muß, daß „camerae nostrae fiscus pecuniam non habet ad praesens‘“, so wird
dem Belohnten ein Stück des Reichsgutes zu Pfand bestellt und zugleich die Summe bezeichnet,
für welche es später vom Reiche soll wieder eingelöst werden können. Hierbei wurde zwischen dem
Werte des Pfandobjektes und dem Betrage der Schuldsumme nicht allzu genau abgewogen, vielmehr
meist das dem Belohnten bequemst gelegene Stück des Reichsgutes zu Pfand gesetzt. Da
die Veranlassung zur Belohnung sich bei jedem Thronwechsel von neuem ergeben konnte, so bedeutete
auch jede Kaiserwahl für zahlreiche Pfandschaften eine Erhöhung der Pfandsummen,
Angleichung des Schuldbetrages an den Wert des Pfandobjektes und letzten Endes dauernde
Minderung des Reichsgutes.
Entsprechende Wirkungen zeitigt in der Finanzwirtschaft der Kirchenfürsten die Notwendigkeit
der Leistung kurialer Amtseinsetzungsabgaben, der Servitien und der Annaten. Die unter
der Bezeichnung von Servitien zusammengefaßten Abgaben heterogener Art, die den von der
Kurie providierten Patriarchen, Erzbischöfen, Bischöfen und Aebten, vereinzelt auch Prioren und
Pröbsten, anläßlich ihrer Ernennung oder Bestätigung obliegen, erfordern, mit Einschluß der
Kosten der Romreise und des Aufenthaltes in Rom, kaum jemals weniger als die Hälfte der Jahreseinkünfte,
können aber unter Umständen, namentlich bei zwiespältigen Kapitelwahlen, auch das
Doppelte und selbst Dreifache der Jahreseinkünfte aufzehren. Die unter der Bezeichnung von
Annaten den Inhabern nichtkonsistorialer, vom Papst verliehener Benefizien obliegende, nicht
immer in gleicher Höhe erhobene Abgabe erreicht in der Regel doch den Betrag der fructus primi
anni. Die Höhe dieser Abgaben ließ deren Leistung aus paraten Kassenbeständen meist unmöglich
erscheinen, in der weitaus überwiegenden Mehrzahl sämtlicher Fälle mußten die erforderlichen
Mittel leihweise zu Lasten der Kirche (vgl. nachstehend S. 494) aufgebracht werden, und wenn
infolge rasch aufeinanderfolgender Todesfälle gar die Notwendigkeit einer Erneuerung der Konfirmations-
oder Provisionsbullen in kurzer Zeit mehrmals eintrat, so war meist auch Ueberschuldung
die unvermeidliche Folge.
4. An letzter Stelle sei unter den Verschuldungsanlässen der Anforderungen gedacht,
welche die einstmals patriarchalisch schlichten Hofhaltungen, namentlich seit
Ausbildung fester Residenzen, in wachsendem Umfange an die Finanzen stellen.
Die Notwendigkeit der Repräsentation und die Freude an Prachtentfaltung führen bei weltlichen
wie geistlichen Fürsten zu einem Wettlauf in immer luxuriöserer Gestaltung höfischer
Lebensformen, deren Kosten, namentlich die unausgesetzt sich steigernden Kosten des Bauluxus
bis zum berühmtesten Beispiel der Schloßbauten von Versailles, sich nur allzuhäufig in einer
wachsenden Schuldenlast dauernd niederschlagen. Gerade die solchermaßen veranlaßten Schulden
scheinen die Wirkungen der noch nicht vollzogenen Scheidung zwischen der persona publica und
der persona privata des Fürsten auf die Finanzen ganz besonders deutlich zu illustrieren; eine Anleihe
von 80 livres parisis „pour avoir une robe“ für Madame Aragonde de France (1440) und eine
solche von 2000 livres tournois „pour avocir des draps de soye et martres pour faire robes‘“ für
Margarete von Schottland, die erste Gattin Ludwigs XI., (1445) liegen gleichermaßen wie die noch
im 18, Jh. üblichen Aufnahmen von Kameralschulden zur Ausstattung der Fürstentöchter außerhalb
der Zwecke des „Ööffentlichen‘“ Kredites. Aber häufig doch nur scheinbar; denn zeitweise,
namentlich bis ins ausgehende 17. Jh., bestehen mannigfache Beziehungen auch zwischen diesen
Verschuldungsanlässen und den Kosten der Staatsbildung. Wie im 15. Jh. die Tjoste, Turniere,
und Fasanenbankette, Jagden und Feste auf dem Hofe von Burgund „dem nordischen Gegenstück
italienischer Renaissancehöfe‘‘, die juwelenschimmernden Geschenke und die an Künstler und
Gelehrte ausgesetzten Pensionen der burgundischen Herzöge-Grafen auch dem politischen
Zwecke dienen: durch Führung eines königlichen Hofhaltes und Entfaltung königlichen Glanzes
die Abschüttelung französischer und deutscher Lehenshoheit und die Begründung eines souveränen
Staates vorzubereiten, so ist noch im 17. Jh, die Frage zulässig, ob die politischen Voraussetzungen
des absoluten Königtums in Frankreich schon mit den Siegen Mazarins über die Fronde gegeben
sind, oder erst, nachdem der Glanz und die Anziehungskraft des Hofes Ludwig XIV. trotzigen
Landadel in gefügigen Hof-, Beamten- und Militäradel umgebildet haben.