Full text : Geschichte des öffentliche Kredites

Landmann, Geschichte des öffentlichen Kredites. $ 4.
Die Ausbildung spezifisch städtischer Formen des öff, Kredites hat zur Voraussetzung
 die rechtliche Sicherung des Bestandes und die wirtschaftliche Sicherung der
Erfüllung, die für städtische Schulden früher als für die der Landesfürsten gegeben
sind, Während jede nicht dinglich gesicherte Forderung gegen einen Landesfürsten mit
der Gefahr des Unterganges beim Ableben des Schuldners bedroht war (vgl. nachstehend
S. 490), konnte die Stadt als unsterbliche Korporation auch ohne dingliche Sicherstellung
 den Bestand ihrer Verpflichtungen auf unabsehbare Zeiten garantieren. Materiell
 erscheint die Erfüllung der städtischen Schulden besser als die der Landesfürsten
gesichert, weil die Städte viel früher als die Fürsten die Mittel, deren sie zur Befriedigung
ihrer Gläubiger bedurften, auf dem Wege der Besteuerung aufbringen konnten. Zu
diesen, in der Steuerkraft der städtischen Bevölkerung und in dem oft harten Besteuerungswillen
 des Rates begründeten materiellen Sicherungen treten ergänzend die
Möglichkeiten, die sich aus dem Charakter der Stadt als einer Korporation auch vermögensrechtlich
 verbundener, für die Verbindlichkeiten der Stadt solidarisch haftender
 Personen ergeben, und die im Notfall dem Stadtgläubiger den Zugriff auch auf das
Vermögen der einzelnen Bürger erlaubten. Kommt die Stadt ihren Verpflichtungen
nicht nach, dann ist jeder ihrer Bürger, wenn er mit Waren reist oder auswärts Geld zu
fordern hat, der Gefahr der Pfändung durch auswärtige Stadtgläubiger ausgesetzt. Die
auf diesen Voraussetzungen beruhende Umbildung der städtischen Kreditformen läuft,
ungeachtet starker innerer Gemeinsamkeit, nördlich der Alpen doch in anderen Formen
 und mit anderem Ergebnis ab als in Italien.
2.In deutschen, französischen, niederländischen Städten
 ist Endergebnis des Umbildungsprozesses die durch kein besonderes Unterpfand
gesicherte Rentenschuld in den beiden Formen der Leib- und der Zeitrente.
Die Leibrente, durch kirchliche Anstalten aus der ältern naturalwirtschaftlichen
Prekarie ausgebildet, wird von den Städten rezipiert und nach den Bedürfnissen der
Käufer sowohl wie nach den Interessen der städtischen Finanzverwaltungen gemodelt.
Den Bedürfnissen der Käufer wird Rechnung getragen, indem die Stadt neben einfachen
Leibrenten auch solche auf zwei oder mehrere verbundene Leben verkauft; nach Ableben
eines der Leibzüchter besteht der Anspruch auf weitern Bezug der Rente, in ihrem ursprünglichen
 oder auch entsprechend gekürzten Betrage, fort bis zum Tode des Ueberlebenden
 oder, des Letzten der Berechtigten. Einem besonders häufig empfundenen
Bedürfnis kommt die Stadt entgegen durch Verkauf von Leibrenten, die nach dem Tode
des ursprünglich Bezugsberechtigten auf eine dritte Person für deren Lebenszeit übergehen
 sollen; sie gibt auf diese Weise die Möglichkeit, zugunsten von Kindern Leibrenten
zu erwerben, die zu Lebzeiten der Eltern von diesen selbst bezogen werden sollen. Die
im städtischen Finanzinteresse liegende Differenzierung des Rentenpreises nach dem
Alter der Bezugsberechtigten hat sich meist nicht durchsetzen können, wohl aber
häufig das Recht der Stadt, Leibrenten, bevor sie mit dem Tode der Leibzüchter er-/öschen,
 durch Rückzahlung des Kapitals abzulösen, und aus diesem Recht machten die
Städte, wenn sie unter ungünstigen Umständen Leibrenten zu billig verkaufen mußten,
nach Besserung der Verhältnisse häufigen Gebrauch.
Wie die Leibrente auf die Prekarie, so weist die Ewigrente auf die naturalwirtschaftliche
 Erbleihe zurück; durch Verbindung mit der Form des Verkaufes auf Wiederkauf
wird sie zur ablösbaren, allerdings nur seitens des Schuldners kündbaren Wiederkaufsente,
 Diese Umbildung der Ewigrente zur ablösbaren Zeitrente war in der Gestaltung
der städtischen Rentenschuldverhältnisse rasch vollzogen; entweder wird das Ablösungsrecht
 durch Vereinbarung mit dem Rentenkäufer ausdrücklich vorbehalten oder, und
dies ist noch vor Ablauf des 13. Jhs. der weit häufigere Fall, der Grundsatz der Ablösbarkeit
 dringt generell in die Stadtrechte ein. An Stelle des mit dem Wesen des Rentenkaufes
 nicht vereinbaren Kündigungsrechtes erhält der Gläubiger mit fortschreitender
Mobilisierung. der Rentenbriefe (Ordreklausel, Inhaberklausel) die Vorteile einer fortgesetzt
 erleichterten Möglichkeit ihres Verkaufes.
Das Verhältnis zwischen Leib- und Zeitrenten nahm je nach der Intensität und der
Dauer des städtischen Kreditbedarfes und je nach den Schwankungen des Zinsfußes
und dem wechselnden Geschmack der Käufer sehr verschiedene Gestalt an. In einzelnen

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