Taschen- und andere Zählwerke sowie selbsttätige Meß- und Registriervorrichtungen,
auch hydrometrische Instrumente (Instrumente zur
Messung der Wassergeschwindigkeit, Registrierpegel) sowie Geschwindigkeitsmesser
für Fahrzeuge, in Verbindung mit Uhrwerken; alle
diese, soweit sie nicht durch ihre Verbindungen unter andere Nummern
fallen.
Au. O nur von Manometern,
aeronautischen
u. nautischen
Meßinstrumenten,
sowie von
sämtlichen Meßinstrumenten
für
geodätische, trigonometrische
und
alle Gebiete des
Kriegsvermessungswesens
betreffenden
Zwecke.
Au. D von solchen
Uhrwerken die zu
Uhren derNr.934b
gehören.
Au. D nur von solchen
Uhrenteilen
(Uhrfournieren),
die zu Uhren der
Nr. 934b gehören.
Uhrwerke (mit Ausnahme der Gehäuse) aus unedlen Metallen oder aus
Legierungen unedler Metalle zu den unter die Nrn. 934 a/b fallenden
Uhren.
Uhrenteile (Uhrfurnituren) zu Uhren der Nrn. 934 a/b aus unedlen
Metallen oder aus Legierungen unedler Metalle, mit Ausnahme
der Gehäuse und der nicht zugehörigen Gewichte.
Turmuhren, auch elektrische, und Teile von solchen, aus unedlen Metallen
oder aus Legierungen unedler Metalle, mit Ausnahme der nicht
zugehörigen Gewichte und Ketten zu diesen.
C Ionwerk3euge. 2 )
Pfeifen orgeln, Klaviaturen (Tastaturen) und sonstige als solche erkennbare
Teile für Pfeifenorgeln.
Zungenorgeln (Harmoniums), Klaviaturen (Tastaturen) und sonstige
als solche erkennbare Teile für Jungenorgeln.
Klaviere aller Art, auch als solche erkennbare Teile davon, mit Ausnahme
der unter 940 genannten.
Klaviermechaniken und Klaviaturen (Klavierklaviaturen), auch für
automatische Klaviere (mit Ausnahme der Stiftwalzen für letztere
der Nr. 943) und Klavierhämmer.
Geigen, auch als solche erkennbare Teile davon.
^ 0 Vollständige Tonwerkzeuge nach Kilogramm und Stück. 2 ) Bergt, auch II. Die Allgemeinen Aus- und
Durchfuhrverbote.
y ) 937.
l ) 938.
l ) 939.
940.