Object : Zusammenstellung der Aus- und Durchfuhrverbote

Taschen-  und  andere  Zählwerke  sowie  selbsttätige  Meß-  und  Registriervorrichtungen, ­
  auch  hydrometrische  Instrumente  (Instrumente  zur
Messung  der  Wassergeschwindigkeit,  Registrierpegel)  sowie  Geschwindigkeitsmesser ­
  für  Fahrzeuge,  in  Verbindung  mit  Uhrwerken;  alle
diese,  soweit  sie  nicht  durch  ihre  Verbindungen  unter  andere  Nummern ­
  fallen.

Au.  O  nur  von  Manometern, ­
  aeronautischen ­
  u.  nautischen ­
  Meßinstrumenten, ­
  sowie  von
sämtlichen  Meßinstrumenten ­
  für
geodätische,  trigonometrische ­
  und
alle  Gebiete  des
Kriegsvermessungswesens ­
  betreffenden ­
  Zwecke.
Au.  D  von  solchen
Uhrwerken  die  zu
Uhren  derNr.934b
gehören.
Au.  D  nur  von  solchen ­
  Uhrenteilen
(Uhrfournieren),
die  zu  Uhren  der
Nr.  934b  gehören.

Uhrwerke  (mit  Ausnahme  der  Gehäuse)  aus  unedlen  Metallen  oder  aus
Legierungen  unedler  Metalle  zu  den  unter  die  Nrn.  934  a/b  fallenden ­
  Uhren.
Uhrenteile  (Uhrfurnituren)  zu  Uhren  der  Nrn.  934  a/b  aus  unedlen
Metallen  oder  aus  Legierungen  unedler  Metalle,  mit  Ausnahme
der  Gehäuse  und  der  nicht  zugehörigen  Gewichte.
Turmuhren,  auch  elektrische,  und  Teile  von  solchen,  aus  unedlen  Metallen
oder  aus  Legierungen  unedler  Metalle,  mit  Ausnahme  der  nicht
zugehörigen  Gewichte  und  Ketten  zu  diesen.
C  Ionwerk3euge. 2 )
Pfeifen  orgeln,  Klaviaturen  (Tastaturen)  und  sonstige  als  solche  erkennbare ­
  Teile  für  Pfeifenorgeln.
Zungenorgeln  (Harmoniums),  Klaviaturen  (Tastaturen)  und  sonstige
als  solche  erkennbare  Teile  für  Jungenorgeln.
Klaviere  aller  Art,  auch  als  solche  erkennbare  Teile  davon,  mit  Ausnahme
der  unter  940  genannten.
Klaviermechaniken  und  Klaviaturen  (Klavierklaviaturen),  auch  für
automatische  Klaviere  (mit  Ausnahme  der  Stiftwalzen  für  letztere
der  Nr.  943)  und  Klavierhämmer.
Geigen,  auch  als  solche  erkennbare  Teile  davon.
^  0  Vollständige  Tonwerkzeuge  nach  Kilogramm  und  Stück.  2 )  Bergt,  auch  II.  Die  Allgemeinen  Aus-  und
Durchfuhrverbote.

y )  937.
l )  938.
l )  939.
940.
            
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