28 II. Die Haupttatsachen der älteren deutschen Agrargeschichte.
Die annähernde Gleichheit der Besitverhältnisse kommt
darin zu einem höchst greifbaren Ausdruck, daß das Ackerland
im Eigentum der Gemeinde steht und an die einzelnen Ge-
meindemitglieder (Haushalte) nur zur Nutzung periodisch ver-
teilt wird.
Das Gebiet einer Gemeinde bestand aus drei Teilen: dem
Dorfbering (der Stätte von Haus und Hof), der Ackerflur und
der gemeinen Mark oder Allmende. Die Gemeindemitglieder
haben einen gleichmäßigen Anteil an diesen drei Stücken. Während
aber Haus und Hof in ihrem Sondereigentum stehen, hat an
der Ackerflur die Gemeinde das Eigentum und das Gemeinde-
mitglied nur die periodisch zuerkannte Sondernußung. Dre
gemeine Mark oder Allmende, welche Wald, Weide, Moore,
Gewässer umfaßt, befindet sich nicht nur im Gemeineigentum
der Gemeinde, sondern auch in ihrer mehr oder weniger ge-
meinsamen Nugtung.
Die Ackerflur eines Dorfs setzte sich aus einer Mehrzahl von
Flächen, den technisch so genannten Gewannen (von „gewinnen“,
d. h. für den Anbau gewinnen, urbar machen) zusammen.
Grundsätzlich in jedem der Gewanne erhielt das Gemeinde-
mitglied, wenn das Land neu verteilt wurde, durch das Los
je einen Ackerstreifen. Nach Ablauf eines Zeitraums, der,
wenigstens ursprünglich, zeitlich nicht fest bestimmt war, wurde
das Ackerland wieder zusammengeworfen und in entsprechender
Weise neu verteilt. Dadurch, daß jedes Gemeindemitglied in
jedem Gewann einen Streifen erhielt, kam eine Gemengelage
der Äcker zustande.
In dem geschilderten Anteil des Gemeindemitglieds an den
genannten drei Stücken, Haus und Hof, Ackerflur, Allmende,
besteht das Wesen der Hufe. Sie ist von Haus aus kein äußer-
liches Maß, sondern eben eine Gemeindeberechtigung. Darum
konnte sie auch äußerlich von verschiedenem Umfang sein, etwa
je nach der Ertragfähigkeit des Landes in der einen oder der
andern Gemeinde. In der spätern Zeit, als die Hufe ein äußeres
Maß geworden war, begegnet uns bemerkenswerterweise eine
Ungleichheit der Hufengröße.