sowie ihre Erfüllung bis zur Beendigung der bewaffneten
Auseinandersetzung aufgeschoben,.
Bemerkungen zurArt. VIII
Zu Abs. 1: In der heutigen Zeit der Polizeiaktionen und der
Kriege ohne Kriegserklärungen ist die Grenze zwischen Krieg
und Frieden schwer zu ziehen. Aus diesen Gründen war es erforderlich,
den Vermögensschutz auf die Zeit jeder bewaffnetten
Auseinanderse tzun g einschließlich
eines Krieges zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien auszudehnen.:Der
Grundsatz der Konvention für den Vermögensschutz
während einer bewaffneten Auseinandersetzung ist also, daß
die. für. Friedenszeiten vorgesehenen Schutzbestimmungen auch
für Kriegszeiten gelten. Das bedeutet insbesondere, daß eine
entschädigungslose Enteignung des Vermögens feindlicher Ausländer,
sei es zu Krıegszwecken, sei es zu Reparationszwecken,
nicht zulässig ist.
Folgende Einschränkungen erschienen jedoch notwendig:
7u Abs. 2: Um zu verhindern, daß ein feindlicher Staat sein
Auslandsvermögen für seine Kriegsanstrengungen einsetzt, muß
der Staat, in dessen Hoheitsbereich dieses Vermögen belegen
ist, berechtigt sein, Maßnahmen zur Ausschaltung des feindlichen
Einflusses zu treffen. Diese Maßnahmen dürfen aber die
Substanz des Vermögens nicht angreifen. Dies wird in Art. VIIL,
Abs. 2 mit den Worten "interessewahrend treuhänderisch für den
Eigentümer zu verwalten" ausgedrückt. Außerdem dürfen die Maßnahmen
nur vorübergehender Natur sein. Nach Beendigung der
Feindseligkeiten müssen sie aufgehoben werden. Dann gelten die
allgemeinen Grundsätze der Konvention wieder uneingeschränkt.
7u Abs. 3: Da die Entschädigungen für eine Enteignung während
einer bewaffneten Auseinandersetzung nicht gezahlt werden können,
war es notwendig, die Frage der Ersatzleistungen und Entschädigungen
durch eine Sonderbestimmung zu regeln.