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mehr erweitert, insbesondere durch die Einsetzung besoldeter Staats-
beamter als Inspektoren und Rechnungrevisoren, welche die Verbindung
der Lokalbehörden mit dem Zentralamt durchzuführen haben. Die
Zentralbehörde ist ausserdem als Poorlawdepartement eine Abteilung
in dem Ministerium des Innern geworden. 1846 erfolgte eine neue
Regelung des Heimatsrechtes, wonach die Ausweisung im Falle der
Hilfsbedürftigkeit wenigstens nach einem Aufenthalt von 5 Jahren
ausgeschlossen war. Seitdem ist man Schritt für Schritt weiter ge-
yangen, so dass heutigen Tages die Unterstützung am Anfenthaltsorte
die gegebene Regel ist, von der nur ausnahmsweise abgewichen werden
kann. Die Ausweisung ist nur in seltenen Fällen zulässig, so dass in
dieser Beziehung wiederum die Stellung der Elisabethakte angenommen
ist. 1894 wurde für die Wahl der Guardians ein fast allgemeines gleiches,
aktives und passives Wahlrecht eingeführt, während bis dahin eine
Abstufung des Wahlrechts nach dem Vermögen bestand und die
passive Wählbarkeit an einen Census gebunden war.
Nachdem wir uns so die Entwicklung vergegenwärtigt, wollen
wir die jetzigen Einrichtungen in kurzer Uebersicht zusammenfassen.
Die prinzipiellen Gesichtspunkte, welche seit der Elisabethakte
allmählich immer schärfer zur Ausbildung gelangt sind, und worin
sich England von den übrigen Ländern unterscheidet, liegen 1. in
der Zentralisation und staatlichen Organisation der Armenpflege in
dem ganzen Lande nach einheitlichen Gesichtspunkten, 2. in der Auf-
stellung einer bestimmten Armensteuer, durch welche fortdauernd
die Summen aufgebracht werden, die für die Armenpflege erforder-
lich sind, 3. in dem Grundsatz, ‚so viel als möglich die geschlos-
sene Armenpflege durchzuführen, die Arbeitsfähigen zur‘ Arbeit selbst
anzuhalten, ihnen Unterstützung nur als Aequivalent für eine Leistung
und zwar, wie das jetzt überall angestrebt wird, möglichst in Natu-
ralien, nicht in Geld zu gewähren und nur das Allernotwendigste
zu bieten, das „Wohlthun“ aber der Privatfürsorge zu überlassen.
An der Spitze des ganzen Armenwesens steht die oberste Zentral-
behörde in London, unter welcher 17 Inspektoren und 37 Rech-
nungsrevisoren die Verbindung mit den Lokalbehörden aufrecht er-
halten. Das ganze Land ist in 15 Inspektionsbezirke eingeteilt. An
der Spitze eines jeden steht ein Inspektor. Die Lokalbehörde ist, wie
wir sahen, das Board of Guardians, welche auf drei Jahre von den
Gemeindewählern des Armenverbandes berufen werden und das Amt
als Ehrenamt übernehmen. Ihnen zur Seite stehen besoldete Beamte,
Clerks und Relieving-Officers. Das Board wählt dieselben; die An-
stellung geschieht aber durch die Zentralbehörde, welche sie auch
allein entlassen kann. Die Gesuche um Unterstützung gehen an den
Relieving-Officer des Bezirks, der die näheren Ermittelungen anzustellen,
darüber in der Sitzung des Board of Guardians zu berichten hat, wo-
rauf die Guardians die Entscheidung treffen. Der Officer hat dann
das Weitere zu veranlassen. Die dauernd Unterstützten werden durch
einen Ausschuss des Board of Guardians fortdauernd kontrolliert, in
dem Frauen und Männer gemeinsam fungieren.
‚Die Mittel zur Unterstützung werden durch eine besondere
Armensteuer (poor rate) zusammengebracht. Sie wird von dem Immo-
biliareigentume nach dem Miets- oder Pachtwerte erhoben, und zwar von
Conrad. Grundriss d. Dolit. Oekonomie. II. Teil. 3. Aufl. 33
Gegenwärtiges
Recht,