Full text: Das Flammenzeichen vom Palais Egmont

Chadli Ben Mustapha. 101 
hat. Sie wurde im Jahre 1881 mit einem Kapital von 3 000 000 Francs ge- 
gründet und konnte nach einigen Jahren nicht allein ihr Kapital amortisieren, 
sondern auch 6000 zinstragende Aktien und 3000 Anteilscheine verteilen. 
Um freie Hand zu haben, hat die Regierung des Protektorates den Tune- 
siern ihre natürlichen Rechte entzogen. Auch die Pressefreiheit wurde ihnen 
entzogen. Heute duldet Tunis in dieser Hinsicht ein wahres Kasernenregi- 
ment. Um die Zeitungen der Verwaltung ganz gefügig zu machen, wurden 
das Delikt der bösen Absicht und der Tendenzprozeß geschaffen. Die beiden 
gerichtlichen Instanzen des Einspruchs- und Apellationsgerichtes wurden auf- 
gehoben. 
Artikel 4 eines Erlasses vom Jahre 1926 lautet: „Mit Gefängnisstrafe 
von zwei Monaten bis zu zwei Jahren und Geldbuße von 100 bis 3000 Francs 
wird bestraft, wer durch Schrift, Handlung oder öffentliche Ansprachen zu 
Haß und Mißachtung gegen die Herrscher, die Verwaltung des Protektorates 
und die französischen und die tunesischen Beamten herausfordert. . 
Artikel 2 besagt, daß Strafen verhängt werden — und hier wird das De- 
likt der bösen Absicht geschaffen — „über solche, die versuchen, unter der 
Bevölkerung Unzufriedenheit zu stiften, die die öffentliche Ordnung be- 
droht“. 
Es ist klar, daß eine Regierung, die Unruhestiftung durch den geschrie- 
benen Gedanken befürchtet, Redefreiheit noch weniger dulden wird. Wenn 
es ihr gelungen ist, die Presse zu knebeln, so wird sie auch die öffentlichen 
Versammlungen untersagen. Wenn auch Privatvereinigungen dem Charakter 
nach klar definiert und von dem Gesetzesausleger als erlaubt erklärt worden 
sind, so hindert das doch nicht die Agenten der Regierung, die Privatwoh- 
nungen heimzusuchen und Personen, die bei Freunden hinter geschlossenen 
Türen vereinigt sind, vor die Tribunale zu schleppen, wo sie, auf die einfache 
Aussage von Polizeibeamten hin, zu einer oder mehreren Geldstrafen ver- 
urteilt werden. 
Wenn öffentliche Versammlungen verboten sind, so folgt von selbst, daß 
in Tunis das Vereinsrecht nicht anerkannt wird. Seit vielen Jahren schon 
sind literarische, philosophische und wissenschaftliche Gesellschaften mit 
mehr als 50 Mitgliedern nicht gestattet. Man frage sich, wie weit es mit der 
so laut verkündeten Förderung des tunesischen Volkes auf dem Wege des 
Fortschrittes und der Kultur gekommen ist. 
Auch die Gewerkschaften sind in Tunis untersagt. Als im Jahre 1924 die 
tunesischen Werftarbeiter eine Lohnerhöhung von 5 Francs auf ihren Tage- 
lohn von 8—10 Francs forderten und sich zu der „Confederation Generale du 
Travail Tunesienne“ zusammenschlossen, griff die französische Regierung ein, 
erklärte diese C. G. T. T. für aufgelöst, überlieferte die Mitglieder des Haupt- 
bureaus dieser Organisation einem Tribunal und ließ sie zu 15 Jahren Ver- 
bannung verurteilen.
	        
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