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Aus dem Gegensatze von Vertrag und Vereinbarung ergeben
sich nun wichtige Folgerungen.
Da der Vertrag der Erfüllung entgegengesetzter und zwar
sich ergänzender Interessen dient und darum aus Willenserklä-
rungen entgegengesetzten, aber sich ergänzenden Inhalts besteht,
so ist er darauf angelegt, dass nur zwei Parteien sich in ihm
zusammenfinden können. Nicht nur zwei Personen: jede Partei
kann aus mehreren Personen bestehen. Aber die Mehrheit auf
einer Parteiseite kann unter sich, wenn überhaupt, nur durch Ver-
einbarung verbunden sein. Dagegen ist die Zahl der Parteien
bei der Vereinbarung begrifflich unbeschränkt; an ihr können
so viele Personen theilnehmen, wie durch das gleiche oder ge-
meinsame Interesse, dem die Vereinbarung dienen soll, zusammen-
geführt werden können.‘')
Ferner: wir sahen oben, dass die Erfüllung eines Vertrags,
wenn beide Kontrahenten durch ihn zur Leistung verpflichtet wer-
den, in Handlungen verschiedenen Gehalts bestehen, oder dass
die Handlung der etwa allein zur Erfüllung verpflichteten Partei
der Art sein müsse, dass sie von dem Vertragsgegner nach der
ganzen Anlage des Vertrags nicht gleichfalls vorgenommen wer-
den könnte; das entsprechende stellten wir für die Ausübung der
aus dem Vertrage fliessenden Rechte fest. Umgekehrt bei der Verein-
barung. Nicht jede Vereinbarung begründet Rechte und Pflichten der
Vereinbarenden zu künftigem Handeln.?) Aber wenn sie es thut, so
wird entweder einer der Vereinbarenden berechtigt oder ver-
pflichtet, an Stelle aller Vereinbarenden*) (nicht für die an-
deren!) zu handeln, anders ausgedrückt, eine Handlung vorzu-
nehmen, die an sich auch von einem oder allen anderen vorge-
nommen werden könnte; z. B. der eine von mehreren Handels-
gzesellschaftern wird durch die Vereinbarung mit den übrigen
verbunden, einen Vertrag mit dritten Personen im Namen aller Ge-
sellschafter einzugehen. Oder aber, wenn mehrere oder alle Theil-
nehmer der Vereinbarung zu handeln berechtigt oder verpflichtet
') Richtig Kuntze, Gesamtakt S. 31 f., 43, 47.
2) Man denke an den Beschluss eines Gerichts; aus ihm erwachsen
keinerlei Rechte oder Pflichten der Gerichtsmitglieder. Denn die Pflicht des
Vorsitzenden zur Verkündung des Beschlusses entspringt nicht aus der Ver-
einbarung.
3) Vergl. Binding, Gründung S, 70.