Full text: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

zu einem Instrument werden, mit dem die einzelnen 
Schuldner bei der Begebung neuer Anleihen in Wett- 
bewerb treten. 
Es ist vielfach hervorgehoben worden, daß die 
Finanzielle Lage einzelner Gemeinden wesentlich 
günstiger sei als die des Reichs und der Länder, und 
daß daher eine bessere Behandlung der Gemeinde- 
anleihen gerechtfertigt sei. Daß sich die Finanzver- 
hältnisse einiger Gemeinden in der letzten Zeit vor- 
teilhaft gestaltet haben, mag richtig sein. Für diesen 
Zustand besteht aber keine Gewähr der Dauer und er 
ist auch nur bei einer beschränkten Anzahl von Ge- 
meinden vorhanden. Zahlreiche Gemeinden leben da- 
gegen in schwierigen Finanzverhältnissen. Die bessere 
Lage einzelner Gemeinden hat ihren Grund in Mängeln 
des zurzeit bestehenden Finanzausgleichs. Bei der 
neuen Regelung des Finanzausgleichs wird darauf Be- 
dacht genommen werden müssen, derartige Ungleich- 
heiten in den finanziellen Verhältnissen der Gemeinden 
zu beseitigen. Aus dieser nur vorübergehenden, durch 
einen erkannten Mangel entstandenen besseren Lage 
einzelner Gemeinden kann nichts gegen die entschei- 
dende Tatsache hergeleitet werden, daß die Finanz- 
kraft einer jeden Gemeinde ihre Wurzel in demselben 
Boden hat, auf dem die Haushalte des Reichs und der 
Länder stehen, und daß daher die Leistungsfähigkeit 
von Reich, Ländern und Gemeinden auf die Dauer die 
gleiche ist. 
Man hat auch eine günstigere Ablösung der Ge- 
meindeanleihen damit zu begründen versucht, daß 
viele Gemeinden werbende Betriebe unterhalten, die 
mit dem Aufkommen aus den Markanleihen errichtet 
sind und aus denen den Gemeinden Einnahmen zu- 
fließen. Eine Inanspruchnahme dieser Einnahmen für 
den Dienst der Ablösungsanleihen der Gemeinden 
würde nicht nur die Einheitlichkeit der Anleihe- 
äablösung für ‚alle drei Schuldnergruppen (Reich, Län- 
der, Gemeinden) beeinträchtigen, sondern auch eine 
Verschiedenartigkeit der Ablösung der einzelnen Ge- 
meindeanleihen im Verhältnis zueinander herbeiführen 
und damit den bereits oben als mißlich gekennzeich- 
veten „Wettbewerb“ der einzelnen Schuldner ermög- 
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