VIII. DAS BANKGESCHÄFT EJ
äußeres, aber keineswegs verläßliches Kennzeichen sind runde
Wechselbeträge, auch Wechsel auf Banken gezogen, eine zuver-
lässigere Einsicht gewährt aber wohl nur die genaue Kenntnis der
Firmen und ihrer Beziehungen zueinander.
Die Prüfung des Kredites der Wechselverpflichteten wird
sich in erster Linie auf den Einreicher und den Akzeptanten, dann
aber auch auf die übrigen Wechselverpflichteten zu beziehen haben.
Für jeden Einreicher muß daher unter Berücksichtigung aller Ver-
hältnisse die Höhe des einzuräumenden Eskontkredits festgesetzt
werden. Damit dieser nicht überschritten wird, führen die Banken
Girokontrollbücher, aus denen die Höhe der von einem Einreicher
in Eskont genommenen, noch laufenden Wechsel und sohin sein
gesamtes Giro-Obligo jederzeit zu ersehen ist. Ebenso werden auch
die Obligoaufzeichnungen für die Bezogenen (Akzeptanten) geführt.
Schließlich sind die Wechsel zu prüfen, ob sie die gesetzlichen
Erfordernisse aufweisen, richtig gestempelt und indossiert sind und
den von der Bank festgesetzten Bedingungen entsprechen. Solche
Bestimmungen beziehen sich insbesondere auf die Laufzeit der
Wechsel und auf die Zahl der auf demselben befindlichen soge-
nannten „guten‘“ Unterschriften. Bei den Notenbanken sind diese
Bedingungen genau umschrieben: So nimmt die Deutsche Reichsbank
und auch die Österreichische Nationalbank nur Wechsel in Eskont,
die eine Laufzeit von höchstens drei Monaten (92 Tagen) haben
und aus denen in der Regel drei, mindestens aber zwei als zahlungs-
fähig bekannte Firmen haften. Dagegen ist die Banque de France
verpflichtet, auf drei guten Unterschriften zu bestehen oder für die
fehlende dritte Unterschrift ein entsprechendes Faustpfand zu
fordern *4).
Der Vorgang bei der Prüfung der Güte des Wechselmaterials,
der Bonität, ist in den einzelnen Ländern verschieden. In Öster-
reich wird diese Prüfung von erfahrenen und geachteten Kauf-
leuten des Platzes, dem sogenannten Zensurkomitee, ehrenämtlich
vorgenommen. Der gleiche Vorgang wird in Frankreich eingehalten,
wo die zensurierenden Kaufleute (censeurs) den conseil d’escompte
bilden. Im Deutschen Reich besorgen die Organe der Bank selbst
diese Prüfung. Dagegen hat es die besondere Art der Kreditver-
mittlung in England mit sich gebracht, daß von einer solchen
besonderen Prüfung des Wechselmaterials abgesehen werden kann.
Dort besteht. schon seit Anfang des 19. Jahrhunderts die Einrichtung
14) Diese Vorschrift hat ein umfangreiches Wechseleskontgeschäft bei
den anderen Banken zur Folge, weil die meisten Wechsel erst im Reeskont
an die Notenbank die dritte Unterschrift erhalten. Vor dem Kriege war der
Wechseleskont der großen banques de depöts et de credit dreimal so groß
als jener der Banque de France.
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