Object: Die Technik des wirtschaftlichen Verkehrs

VIII. DAS BANKGESCHÄFT EJ 
äußeres, aber keineswegs verläßliches Kennzeichen sind runde 
Wechselbeträge, auch Wechsel auf Banken gezogen, eine zuver- 
lässigere Einsicht gewährt aber wohl nur die genaue Kenntnis der 
Firmen und ihrer Beziehungen zueinander. 
Die Prüfung des Kredites der Wechselverpflichteten wird 
sich in erster Linie auf den Einreicher und den Akzeptanten, dann 
aber auch auf die übrigen Wechselverpflichteten zu beziehen haben. 
Für jeden Einreicher muß daher unter Berücksichtigung aller Ver- 
hältnisse die Höhe des einzuräumenden Eskontkredits festgesetzt 
werden. Damit dieser nicht überschritten wird, führen die Banken 
Girokontrollbücher, aus denen die Höhe der von einem Einreicher 
in Eskont genommenen, noch laufenden Wechsel und sohin sein 
gesamtes Giro-Obligo jederzeit zu ersehen ist. Ebenso werden auch 
die Obligoaufzeichnungen für die Bezogenen (Akzeptanten) geführt. 
Schließlich sind die Wechsel zu prüfen, ob sie die gesetzlichen 
Erfordernisse aufweisen, richtig gestempelt und indossiert sind und 
den von der Bank festgesetzten Bedingungen entsprechen. Solche 
Bestimmungen beziehen sich insbesondere auf die Laufzeit der 
Wechsel und auf die Zahl der auf demselben befindlichen soge- 
nannten „guten‘“ Unterschriften. Bei den Notenbanken sind diese 
Bedingungen genau umschrieben: So nimmt die Deutsche Reichsbank 
und auch die Österreichische Nationalbank nur Wechsel in Eskont, 
die eine Laufzeit von höchstens drei Monaten (92 Tagen) haben 
und aus denen in der Regel drei, mindestens aber zwei als zahlungs- 
fähig bekannte Firmen haften. Dagegen ist die Banque de France 
verpflichtet, auf drei guten Unterschriften zu bestehen oder für die 
fehlende dritte Unterschrift ein entsprechendes Faustpfand zu 
fordern *4). 
Der Vorgang bei der Prüfung der Güte des Wechselmaterials, 
der Bonität, ist in den einzelnen Ländern verschieden. In Öster- 
reich wird diese Prüfung von erfahrenen und geachteten Kauf- 
leuten des Platzes, dem sogenannten Zensurkomitee, ehrenämtlich 
vorgenommen. Der gleiche Vorgang wird in Frankreich eingehalten, 
wo die zensurierenden Kaufleute (censeurs) den conseil d’escompte 
bilden. Im Deutschen Reich besorgen die Organe der Bank selbst 
diese Prüfung. Dagegen hat es die besondere Art der Kreditver- 
mittlung in England mit sich gebracht, daß von einer solchen 
besonderen Prüfung des Wechselmaterials abgesehen werden kann. 
Dort besteht. schon seit Anfang des 19. Jahrhunderts die Einrichtung 
14) Diese Vorschrift hat ein umfangreiches Wechseleskontgeschäft bei 
den anderen Banken zur Folge, weil die meisten Wechsel erst im Reeskont 
an die Notenbank die dritte Unterschrift erhalten. Vor dem Kriege war der 
Wechseleskont der großen banques de depöts et de credit dreimal so groß 
als jener der Banque de France. 
A1C
	        
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