II. Abschnitt. Das Budgetrecht im und nach dem Weltkriege. 83
werde“ *), In Frankreich wurde im Gesetz vom 5. August 1914
die: Aufbringung der Kosten für die „defense nationale“ bewilligt,
doch wurde die Regierung angewiesen, die Gutheißung der Kammern
nachzuholen und zwar jedesmal spätestens 14 Tage nach Zusammen-
tritt der Kammern ?). Im allgemeinen war die Ansicht herrschend,
daß. auch im Kriege die Kontrolle des Parlaments nötig sei. Was
die Kriegsanlehen betrifft, so wurden dieselben in den meisten
Staaten jeweilig vom Parlamente bewilligt. In Österreich durften
ohne. das Parlament nur schwebende Schulden unter Mitwirkung
der Staatsschuldenkommission emittiert werden, was denn auch bei
den ersten Anlehen eingehalten wurde. In Ungarn wurden die
Kriegsanlehen dem Parlamente nicht vorgelegt, sondern auf Grund
des die Regierungsvollmachten für die Dauer des Krieges erweiternden
Ausnahmsgesetzes emittiert. Auch nach dem Weltkriege, nament-
lich gelegentlich der Sanierungen, wurde das Budgetrecht bedeutend
eingeengt. In manchen Staaten führte man die sogenannte Finanz-
diktatur ein, welche dem Finanzminister das Recht gab, sein Ver-
ordnungsrecht auf das Gebiet der Gesetzgebung auszudehnen. Die
Budgets wurden manchmal mehr durchgepeitscht als votiert und
bot dafür namentlich Frankreich aus Anlaß der Votierung der
Sanierungsgesetze ein nicht nachahmenswertes Beispiel. Auch die
Kontrolle der Staatshaushaltung wurde laxer geübt. Natürlich
hat auch die Kreierung von Generalkommissären der Entente in
den niedergerungenen Staaten als Kontrolleure des Staatshaushaltes
das Budgetrecht, ebenso wie die von Seite des Völkerbundes fest-
gestellten Budgets in hohem Maße eingeengt.
NL Abschnitt.
Die Kontrolle des Staatshaushaltes.
1. Verschiedene Methoden der Kontrolle. Die
ganz besondere politische Wichtigkeit der Mitarbeit der Gesetz-
gebung an dem Staatshaushaltsplan zeigt sich darin, daß auch die
Kontrolle der Durchführung des Budgetgesetzes von seiten der
Gesetzgebung seine eigene Ordnung hat, was wir bei anderen Ge-
setzen vermissen. Bei allen anderen Gesetzen ist die Kontrolle be-
') Siehe Jeze, Les finances de guerre d’Angleterre. Paris 1915.
°) Es ist interessant, daß im Senat eine andere Fassung angenommen
wurde als in der Deputiertenkammer. (Jeze, Les finances du guerre de la
France. Paris 1915.)
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