Full text: Finanzwissenschaft

II. Abschnitt. Das Budgetrecht im und nach dem Weltkriege. 83 
werde“ *), In Frankreich wurde im Gesetz vom 5. August 1914 
die: Aufbringung der Kosten für die „defense nationale“ bewilligt, 
doch wurde die Regierung angewiesen, die Gutheißung der Kammern 
nachzuholen und zwar jedesmal spätestens 14 Tage nach Zusammen- 
tritt der Kammern ?). Im allgemeinen war die Ansicht herrschend, 
daß. auch im Kriege die Kontrolle des Parlaments nötig sei. Was 
die Kriegsanlehen betrifft, so wurden dieselben in den meisten 
Staaten jeweilig vom Parlamente bewilligt. In Österreich durften 
ohne. das Parlament nur schwebende Schulden unter Mitwirkung 
der Staatsschuldenkommission emittiert werden, was denn auch bei 
den ersten Anlehen eingehalten wurde. In Ungarn wurden die 
Kriegsanlehen dem Parlamente nicht vorgelegt, sondern auf Grund 
des die Regierungsvollmachten für die Dauer des Krieges erweiternden 
Ausnahmsgesetzes emittiert. Auch nach dem Weltkriege, nament- 
lich gelegentlich der Sanierungen, wurde das Budgetrecht bedeutend 
eingeengt. In manchen Staaten führte man die sogenannte Finanz- 
diktatur ein, welche dem Finanzminister das Recht gab, sein Ver- 
ordnungsrecht auf das Gebiet der Gesetzgebung auszudehnen. Die 
Budgets wurden manchmal mehr durchgepeitscht als votiert und 
bot dafür namentlich Frankreich aus Anlaß der Votierung der 
Sanierungsgesetze ein nicht nachahmenswertes Beispiel. Auch die 
Kontrolle der Staatshaushaltung wurde laxer geübt. Natürlich 
hat auch die Kreierung von Generalkommissären der Entente in 
den niedergerungenen Staaten als Kontrolleure des Staatshaushaltes 
das Budgetrecht, ebenso wie die von Seite des Völkerbundes fest- 
gestellten Budgets in hohem Maße eingeengt. 
NL Abschnitt. 
Die Kontrolle des Staatshaushaltes. 
1. Verschiedene Methoden der Kontrolle. Die 
ganz besondere politische Wichtigkeit der Mitarbeit der Gesetz- 
gebung an dem Staatshaushaltsplan zeigt sich darin, daß auch die 
Kontrolle der Durchführung des Budgetgesetzes von seiten der 
Gesetzgebung seine eigene Ordnung hat, was wir bei anderen Ge- 
setzen vermissen. Bei allen anderen Gesetzen ist die Kontrolle be- 
') Siehe Jeze, Les finances de guerre d’Angleterre. Paris 1915. 
°) Es ist interessant, daß im Senat eine andere Fassung angenommen 
wurde als in der Deputiertenkammer. (Jeze, Les finances du guerre de la 
France. Paris 1915.) 
G*
	        
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