III Abschnitt. Die Kontrolle des Staatshaushaltes. S5
letztere besteht wieder aus drei Momenten: a) die Rechnungskon-
trolle, welche die Richtigkeit der Rechnungsoperationen prüft;
bh) die Kontrolle des Verfahrens, welche das Verfahren materiell
prüft, sowie dessen Übereinstimmung mit den Rechnungen und Be-
legen; c) die formelle Kontrolle, welche die Beobachtung der be-
stehenden Regeln untersucht. Das Kontrollverfahren konstatiert
entweder die ordnungsmäßige Verwaltung oder nicht, in welch
letzterem Falle Aufklärung verlangt wird; wird diese akzeptiert, so
wird dem Organ die Absolution erteilt, wo nicht, so wird das Ver-
fahren, fortgesetzt.
2. Die verfassungsmäßige Kontrolle. In manchen
Staaten schließt die Kontrolle des Staatshaushaltsgesetzes mit der
Schaffung eines speziellen Gesetzes ab, so in Frankreich seit 1818,
wo dieses Gesetz der Einreichung des nächstjährigen Budgets vor-
anzugehen hatte. Das Staatsrechnungsgesetz ist nach Stourm die
notwendige Ergänzung des Staatshaushaltsgesetzes. Die parla-
mentarische Behandlung des Staatsrechnungsgesetzes bietet oft wenig
Garantien, da die Fälle nicht selten sind, daß dieselbe zehn und
mehr Jahre später erfolgt, ebenso fehlt es nicht an Fällen, wo das
Staatsrechnungsgesetz mehrerer Jahre in einer einzigen Sitzung
ohne Debatte angenommen wurde. Auf diese Weise wird der ganze
Akt zu einem leeren Zeitvertreib.
Die Funktion des Staatsrechnungshofes ist in den meisten
Fällen bloß eine formale und nachträgliche, indem sie sich darauf
beschränkt, die Übereinstimmung der Staatshaushaltsgebarung mit
dem Budgetgesetz zu prüfen und von den Beobachtungen dem
Parlament Bericht zu erstatten. In neuerer Zeit macht sich das
Bestreben geltend, den Wirkungskreis des Staatsrechnungshofes zu
erweitern und denselben mit dem Anweisungsrechte auszustatten,
da jede nachträgliche Kontrolle eigentlich erfolglos ist. Bei diesem
System kann nur jene Verfügung effektuiert werden, die mit der
Anweisungsklausel des Staatsrechnungshofes versehen ist. Hierbei
ist die Einhaltung des Budgets vollständig gesichert und eine Ab-
weichung von demselben unmöglich. So schwerwiegende Gründe
auch für dieses System sprechen, so hat dasselbe doch auch seine
Schwierigkeiten. Es erfordert vor allem einen großen, kostspieligen
Apparat. Dann hemmt es oft die Verwaltung, da die Abweichungen
vom Budget oft im Interesse des Staates unvermeidlich sind und
die Gestaltungen sich nicht vorhersehen lassen. Damit hängt dann
der Nachteil zusammen, daß die Verantwortlichkeit des Ministeriums
geschwächt wird, weil es in der Anordnung der als notwendig er-
achteten Verfügungen gehemmt wird. Diesen Gründen ist es zu-
ze