III. Abschnitt. Die Kontrolle des Staatshaushaltes. 8/
Jeder Verwaltungszweig stellt auf Grund der definitiven Re-
sultate sein appropriation account zusammen, welches dem Staats-
rechnungs- und Kontrollamt zugeht und mit dessen Bemerkungen
versehen dem Parlament vorgelegt wird. Das Parlament übergibt
diese Staatsrechnung dem Committee of public accounts zur
Prüfung. Dieses Committee erstattet seinen Bericht resp. Berichte
an das Parlament; den letzten in der Regel zwei Jahre nach Be-
ginn der betreffenden Finanzperiode. Hier endigt — sagt Stourm
— die parlamentarische Kontrolle. Das Haus selbst beschäftigt
sich weiter nicht mit dem Bericht, gibt auch kein Votum ab.
Wichtig an der englischen Kontrolle ist, daß dieselbe in der Weise
geschieht, daß das Committee of public accounts die Verwaltungs-
beamten vorladet und sie examiniert. Der springende Punkt in
dem englischen Vorgehen ist die Schnelligkeit.
b) Frankreich. Man hat oft das Wesen der parlamentari-
schen Kontrolle in Frankreich infolge jenes Umstandes nicht deut-
lich erkannt, daß dort durch eine strenge Rechnungskontrolle und
durch die in Form von richterlichem Urteil erfolgende Kontrolle
seitens des Cour des Comptes für die parlamentarische Kontrolle
ein enges Gebiet bleibt. Nichtsdestoweniger muß aber darauf hin-
gewiesen werden, daß eben Frankreich formell die vollkommenste
parlamentarische Kontrolle entwickelt hat, insoferne als dort die-
selbe durch einen Gesetzesakt abgeschlossen wird, durch das soge-
nannte Gesetz der definitiven Regelung des Budgets (loi de rögle-
ment definitif du budget), auch Schlußrechnungsgesetz genannt.
Die parlamentarische Verhandlung dieses Gesetzes geschieht auf
dieselbe Weise wie die des Budgetgesetzes. Die Verhandlung
dieses Gesetzes erfolgt oft sehr spät (Stourm führt Fälle von
10 Jahren an) und oft wird das Gesetz in einer Sitzung erledigt.
Natürlich verliert die Kontrolle dadurch jeden Wert, wie dies auch
allgemein bemängelt wird. KEinigermaßen mag hierfür als Ent-
schuldigung dienen, daß die außerparlamentarische Kontrolle eine
gründliche und vielfache ist. Stourm zählt folgende auf: 1. Rech-
nungsvorlagen der anweisenden Minister; 2. Bericht des zur Unter-
suchung der ministeriellen Berichte eingesetzten Verifikationsaus-
schusses; 3. allgemeine Darlegung des Cour des Comptes über die
Konformität von Gesetz und Verordnung; 4. jährlicher Bericht
des Cour des Comptes an das Staatsoberhaupt; 5. Motivenbericht
und Gesetzesvorschlag mit bezug auf das Schlußrechnungsgesetz.
Schriftstellers mit, von denen die seinige in manchen Punkten abweicht. So
hält er die Ernennung des obersten Beamten des Staatsrechnungshofes durch die
Krone für richtig.
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