Full text: Finanzwissenschaft

III. Abschnitt. Die Kontrolle des Staatshaushaltes. 8/ 
Jeder Verwaltungszweig stellt auf Grund der definitiven Re- 
sultate sein appropriation account zusammen, welches dem Staats- 
rechnungs- und Kontrollamt zugeht und mit dessen Bemerkungen 
versehen dem Parlament vorgelegt wird. Das Parlament übergibt 
diese Staatsrechnung dem Committee of public accounts zur 
Prüfung. Dieses Committee erstattet seinen Bericht resp. Berichte 
an das Parlament; den letzten in der Regel zwei Jahre nach Be- 
ginn der betreffenden Finanzperiode. Hier endigt — sagt Stourm 
— die parlamentarische Kontrolle. Das Haus selbst beschäftigt 
sich weiter nicht mit dem Bericht, gibt auch kein Votum ab. 
Wichtig an der englischen Kontrolle ist, daß dieselbe in der Weise 
geschieht, daß das Committee of public accounts die Verwaltungs- 
beamten vorladet und sie examiniert. Der springende Punkt in 
dem englischen Vorgehen ist die Schnelligkeit. 
b) Frankreich. Man hat oft das Wesen der parlamentari- 
schen Kontrolle in Frankreich infolge jenes Umstandes nicht deut- 
lich erkannt, daß dort durch eine strenge Rechnungskontrolle und 
durch die in Form von richterlichem Urteil erfolgende Kontrolle 
seitens des Cour des Comptes für die parlamentarische Kontrolle 
ein enges Gebiet bleibt. Nichtsdestoweniger muß aber darauf hin- 
gewiesen werden, daß eben Frankreich formell die vollkommenste 
parlamentarische Kontrolle entwickelt hat, insoferne als dort die- 
selbe durch einen Gesetzesakt abgeschlossen wird, durch das soge- 
nannte Gesetz der definitiven Regelung des Budgets (loi de rögle- 
ment definitif du budget), auch Schlußrechnungsgesetz genannt. 
Die parlamentarische Verhandlung dieses Gesetzes geschieht auf 
dieselbe Weise wie die des Budgetgesetzes. Die Verhandlung 
dieses Gesetzes erfolgt oft sehr spät (Stourm führt Fälle von 
10 Jahren an) und oft wird das Gesetz in einer Sitzung erledigt. 
Natürlich verliert die Kontrolle dadurch jeden Wert, wie dies auch 
allgemein bemängelt wird. KEinigermaßen mag hierfür als Ent- 
schuldigung dienen, daß die außerparlamentarische Kontrolle eine 
gründliche und vielfache ist. Stourm zählt folgende auf: 1. Rech- 
nungsvorlagen der anweisenden Minister; 2. Bericht des zur Unter- 
suchung der ministeriellen Berichte eingesetzten Verifikationsaus- 
schusses; 3. allgemeine Darlegung des Cour des Comptes über die 
Konformität von Gesetz und Verordnung; 4. jährlicher Bericht 
des Cour des Comptes an das Staatsoberhaupt; 5. Motivenbericht 
und Gesetzesvorschlag mit bezug auf das Schlußrechnungsgesetz. 
Schriftstellers mit, von denen die seinige in manchen Punkten abweicht. So 
hält er die Ernennung des obersten Beamten des Staatsrechnungshofes durch die 
Krone für richtig. 
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