104 3. Buch. Die Staatsausgaben.
absolut, überall aber relativ abgenommen, und heute nimmt sie im
den meisten Staaten, namentlich in den konstitutionellen Monarchien
einen beinahe verschwindend geringen Teil des Ausgabenbudgets
in Anspruch. Natürlich kann die Zivilliste über ein gewisses Mini-
mum herab nicht sinken, da dieselbe der oben angeführten Be-
stimmung entsprechen soll, wofür aber auch im kleinsten Staat ein
entsprechender, unter ein gewisses Maß nicht reduzierbarer Betrag
gewidmet werden muß.
Auf die Höhe der Zivilliste nehmen hauptsächlich folgende
Momente Einfluß: 1. der Reichtum der Dynastie; 2. der Reichtum
des Volkes; 3. die Größe des Staates; 4. die Höhe der allgemeinen
Kultur; 5. die Lebensführung der höheren Klassen; 6. das Ver-
hältnis zwischen Dynastie und Volk. Die Lebensführung des
Souveräns kann im allgemeinen — Ausnahmen können immerhin
vorkommen — nicht bescheidener sein, als die der ihm zunächst
stehenden höchsten Klassen der Staatsbürger. Der Souverän muß
in der Lage sein, den Staat, namentlich gegenüber anderen Staats-
häuptern, würdig zu vertreten. Es liegt ein tiefer historischer Sinn
in dem Worte Stein’s: Es hat dem Deutschen Reich viel ge-
kostet, daß ihm der Kaiser so wenig gekostet hat. Der Souverän
muß in der Lage sein, Freigebigkeit zu üben, Wohltaten auszu-
streuen, Kunst, Wissenschaft und Literatur zu unterstützen. Er
darf nicht auf Erwerb, Spekulation, oder gar Subventionen von
Seite anderer. Staatshäupter angewiesen sein, da dies die Würde
und Unabhängigkeit des Staates vernichtet. Es ist notwendig, daß
der Souverän nach Möglichkeit auch die Mitglieder der Dynastie
entsprechend dotiere (Apanagen); denn es würde dem Ansehen
der Dynastie schaden, wenn dieselben in prekäre wirtschaftliche
Lage kämen, obwohl sich das freilich nicht immer vermeiden läßt.
Hat ja ein französischer Statistiker nachgewiesen, daß der König
von Frankreich in entfernten Graden verwandt war mit Personen,
die auf der Straße bettelten.
Es ist zweckmäßig, die Zivilliste auf längere Zeit festzusetzen,
eventuell auf die Lebensdauer des Souveräns, um sie der jährlichen
Debatte zu entziehen. In mehreren Staaten, so früher in Ungarn,
erfolgte die Festsetzung auf zehn Jahre.
Es ist lehrreich, die Gestaltung der Zivilliste, deren Wandlung
im Laufe der Zeit mit einigen historischen Daten zu beleuchten.
Im Jahre 1662 betrugen die Kosten des Hofstaates von Lud-
wig XIV. 11,6 Millionen Livres, demgegenüber die gesamten
Staatsausgaben nur 35 Millionen Livres betrugen, der Hofstaat
nahm also beiläufig ein Drittel der gesamten Staatsausgaben in