IV. Abschnitt. Ausgaben für die innere Verwaltung. 107
Gesetzgebung tagt und zurück in die Heimat. Wo die Deputierten
keinerlei Honorare beziehen — was in der jüngsten Zeit immer
seltener wird — dort beschränken sich die Ausgaben auf die Her-
stellung der nötigen Lokalitäten, deren Möblierung, Reinhaltung,
Beleuchtung, Heizung usw., auf die Herstellung der verschiedenen
Drucksorten; die Herstellung des Diariums und das dafür nötige
Bureau; Honorar der verschiedenen Organe des Parlamentes, so
Honorare der Präsidenten, Schriftführer, Stenographen, Bureau-
beamten, Diener usw. In der Regel besitzen die Parlamente reiche
Bibliotheken, also Kosten für Anschaffung von Büchern, Zeitungen,
Zeitschriften, Kosten der Einbände, Bibliothekpersonal, Kosten der
Drucklegung der Kataloge usw. Außerdem ergeben sich andere
Kosten für Festlichkeiten, Trauerbezeugungen, Wagengelder usw.
Im allgemeinen betragen die mit dem gesetzgebenden Körper ver-
bundenen Auslagen !/,,—'/3 Prozent des Staatsbudgets. Auch
hier macht sich dasselbe Prinzip geltend wie bei der Hofhaltung,
daß auch in kleineren Staaten sich die Ausgaben nicht unter ein
gewisses Minimum herabdrücken lassen, da sich weder die Zahl
der Abgeordneten, noch der materielle Aufwand unter ein gewisses
Maß herabmindern läßt.
Die hier registrierten Ausgaben können wir die legitimen Aus-
gaben nennen. Außerdem ergeben sich oft illegitime Ausgaben.
So wenn Mitglieder des Hauses durch die Regierung offen oder
versteckt durch Begünstigungen und Geldmittel gewonnen werden:
soll ja Walpole seine Bestechungen ganz offen betrieben haben.
Eine wichtige Rolle spielen Wahlgelder, welche die Regierung ihren
Anhängern zur Verfügung stellt; hierher gehört kurz alles, was
wir Korruption nennen. Natürlich kommt auch der hierdurch ver-
ursachte moralische Schaden in Betracht, der sich wohl in Ziffern
nicht ausdrücken läßt, der aber nichtsdestoweniger das sittliche
Niveau des Parlaments herabzudrücken imstande ist. Im Deutschen
Reich beträgt (1926) das Budget des Reichstages 6,5 Millionen
Goldmark, in Ungarn (1926/27) 3,4 Millionen Goldkronen.
IV. Abschnitt.
Ausgaben für die innere Verwaltung,
namentlich für die öffentliche Gesundheitspflege.
1. Allgemeines. Die Verwaltungslehre versteht unter innerer
Verwaltung jene staatliche Tätigkeit, welche berufen ist, jene Be-