Full text: Finanzwissenschaft

XI. Abschnitt. Die persönlichen Ausgaben. ''y 
namentlich mit Bezug auf den Zeitpunkt des Eintrittes des Ruhe- 
standes. Dann wäre dieses System natürlich viel kostspieliger, da 
der Staat jedem dieses volle Gehalt bezahlen müßte, während doch 
nur wenige das Alter erreichen, in dem sie das Ruhegehalt in An- 
spruch nehmen können. Das wäre also nur ein gutes Geschäft für 
die Liebensversicherungsanstalten. Dann würden die Anstalten sich 
natürlich mit jenen Fällen der Inruhestandversetzung nicht be- 
schäftigen, wo dieselbe z. B. infolge von Systemveränderungen, 
Aufhebung von Amtern erfolgt. Ferner kommt in Betracht, daß 
ein großer Teil der Staatsbeamten in sehr beschränkten Verhält- 
nissen ist und so viele der Versuchung unterliegen, ihr ganzes Ge- 
halt zu verzehren. Die Altersversicherung unterbliebe und da es 
für den Staat doch peinlich wäre, wenn die in Ruhestand Ver- 
setzten der Not ausgesetzt wären, so müßte er denselben doch ein 
Gehalt gewähren und so wäre er doppelt belastet. Auch darin 
könnte eine differente Auffassung sich geltend machen, ob ein 
Individuum für den Ruhestand reif ist oder nicht. Überdies ist 
zu erwägen, daß der Staat sich nicht streng an die mathematischen 
Grundlagen der Versicherung hält und geringere Beträge in Abzug 
bringt, als die Versicherungsanstalten beanspruchen, wo dann der 
Staat doch etwas leistet, was über das Gehalt hinweggeht. Zur 
Vermeidung übergroßer Belastung des Staatshaushalts müßte als 
Prinzip gelten, daß nur solche in den Ruhestand versetzt werden 
sollen, die wirklich arbeitsunfähig geworden sind. Das große An- 
wachsen des Pensionsbudgets in einzelnen Staaten hängt damit zu- 
sammen, daß manche Beamtete mit voller Arbeitskraft in den 
Ruhestand treten resp. in denselben versetzt werden. 
Von dem Prinzip ausgehend, daß das Ruhegehalt ein aufge- 
schobener Teil des Gehaltes bildet, ist jenes Vorgehen nicht zu 
billigen, daß für einen oft gar nicht existierenden Ruhegehaltsfond 
von dem Gehalt, eventuell von Gehaltsaufbesserungen, Abzüge ge- 
macht werden. Bezüglich des Ruhegehaltes kommen im wesent- 
lichen folgende Fragen in Betracht: a) Wem gebührt Ruhegehalt ? 
Hier gilt die Regel, daß nur ein auf systemisierter Amtsstelle defi- 
nitiv ernannter Beamter Anspruch auf Ruhegehalt hat. b) Anspruch 
auf Ruhegehalt kann nur jener Beamtete erheben, der einen ge- 
wissen minimalen Zeitraum hindurch, z. B. 10 Jahre ein Amt ver- 
waltete und der nicht ohne Grund das Amt verläßt. c) Veranlassung 
zum Eintritt in den Ruhestand sind: 1. Krankheit; 2. Erreichung 
eines bestimmten Alters (60.—"70. Lebensjahr); 3. Vollendung einer 
bestimmten Dienstzeit (30—40 Jahre). In einzelnen Fällen ist der 
Eintritt in den Ruhestand nicht ein Recht, sondern eine Pflicht. 
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