XI. Abschnitt. Die persönlichen Ausgaben. ''y
namentlich mit Bezug auf den Zeitpunkt des Eintrittes des Ruhe-
standes. Dann wäre dieses System natürlich viel kostspieliger, da
der Staat jedem dieses volle Gehalt bezahlen müßte, während doch
nur wenige das Alter erreichen, in dem sie das Ruhegehalt in An-
spruch nehmen können. Das wäre also nur ein gutes Geschäft für
die Liebensversicherungsanstalten. Dann würden die Anstalten sich
natürlich mit jenen Fällen der Inruhestandversetzung nicht be-
schäftigen, wo dieselbe z. B. infolge von Systemveränderungen,
Aufhebung von Amtern erfolgt. Ferner kommt in Betracht, daß
ein großer Teil der Staatsbeamten in sehr beschränkten Verhält-
nissen ist und so viele der Versuchung unterliegen, ihr ganzes Ge-
halt zu verzehren. Die Altersversicherung unterbliebe und da es
für den Staat doch peinlich wäre, wenn die in Ruhestand Ver-
setzten der Not ausgesetzt wären, so müßte er denselben doch ein
Gehalt gewähren und so wäre er doppelt belastet. Auch darin
könnte eine differente Auffassung sich geltend machen, ob ein
Individuum für den Ruhestand reif ist oder nicht. Überdies ist
zu erwägen, daß der Staat sich nicht streng an die mathematischen
Grundlagen der Versicherung hält und geringere Beträge in Abzug
bringt, als die Versicherungsanstalten beanspruchen, wo dann der
Staat doch etwas leistet, was über das Gehalt hinweggeht. Zur
Vermeidung übergroßer Belastung des Staatshaushalts müßte als
Prinzip gelten, daß nur solche in den Ruhestand versetzt werden
sollen, die wirklich arbeitsunfähig geworden sind. Das große An-
wachsen des Pensionsbudgets in einzelnen Staaten hängt damit zu-
sammen, daß manche Beamtete mit voller Arbeitskraft in den
Ruhestand treten resp. in denselben versetzt werden.
Von dem Prinzip ausgehend, daß das Ruhegehalt ein aufge-
schobener Teil des Gehaltes bildet, ist jenes Vorgehen nicht zu
billigen, daß für einen oft gar nicht existierenden Ruhegehaltsfond
von dem Gehalt, eventuell von Gehaltsaufbesserungen, Abzüge ge-
macht werden. Bezüglich des Ruhegehaltes kommen im wesent-
lichen folgende Fragen in Betracht: a) Wem gebührt Ruhegehalt ?
Hier gilt die Regel, daß nur ein auf systemisierter Amtsstelle defi-
nitiv ernannter Beamter Anspruch auf Ruhegehalt hat. b) Anspruch
auf Ruhegehalt kann nur jener Beamtete erheben, der einen ge-
wissen minimalen Zeitraum hindurch, z. B. 10 Jahre ein Amt ver-
waltete und der nicht ohne Grund das Amt verläßt. c) Veranlassung
zum Eintritt in den Ruhestand sind: 1. Krankheit; 2. Erreichung
eines bestimmten Alters (60.—"70. Lebensjahr); 3. Vollendung einer
bestimmten Dienstzeit (30—40 Jahre). In einzelnen Fällen ist der
Eintritt in den Ruhestand nicht ein Recht, sondern eine Pflicht.
125