Full text : Finanzwissenschaft

XI. Abschnitt. Die persönlichen Ausgaben. ''y
namentlich mit Bezug auf den Zeitpunkt des Eintrittes des Ruhestandes.
 Dann wäre dieses System natürlich viel kostspieliger, da
der Staat jedem dieses volle Gehalt bezahlen müßte, während doch
nur wenige das Alter erreichen, in dem sie das Ruhegehalt in Anspruch
 nehmen können. Das wäre also nur ein gutes Geschäft für
die Liebensversicherungsanstalten. Dann würden die Anstalten sich
natürlich mit jenen Fällen der Inruhestandversetzung nicht beschäftigen,
 wo dieselbe z. B. infolge von Systemveränderungen,
Aufhebung von Amtern erfolgt. Ferner kommt in Betracht, daß
ein großer Teil der Staatsbeamten in sehr beschränkten Verhältnissen
 ist und so viele der Versuchung unterliegen, ihr ganzes Gehalt
 zu verzehren. Die Altersversicherung unterbliebe und da es
für den Staat doch peinlich wäre, wenn die in Ruhestand Versetzten
 der Not ausgesetzt wären, so müßte er denselben doch ein
Gehalt gewähren und so wäre er doppelt belastet. Auch darin
könnte eine differente Auffassung sich geltend machen, ob ein
Individuum für den Ruhestand reif ist oder nicht. Überdies ist
zu erwägen, daß der Staat sich nicht streng an die mathematischen
Grundlagen der Versicherung hält und geringere Beträge in Abzug
bringt, als die Versicherungsanstalten beanspruchen, wo dann der
Staat doch etwas leistet, was über das Gehalt hinweggeht. Zur
Vermeidung übergroßer Belastung des Staatshaushalts müßte als
Prinzip gelten, daß nur solche in den Ruhestand versetzt werden
sollen, die wirklich arbeitsunfähig geworden sind. Das große Anwachsen
 des Pensionsbudgets in einzelnen Staaten hängt damit zusammen,
 daß manche Beamtete mit voller Arbeitskraft in den
Ruhestand treten resp. in denselben versetzt werden.
Von dem Prinzip ausgehend, daß das Ruhegehalt ein aufgeschobener
 Teil des Gehaltes bildet, ist jenes Vorgehen nicht zu
billigen, daß für einen oft gar nicht existierenden Ruhegehaltsfond
von dem Gehalt, eventuell von Gehaltsaufbesserungen, Abzüge gemacht
 werden. Bezüglich des Ruhegehaltes kommen im wesentlichen
 folgende Fragen in Betracht: a) Wem gebührt Ruhegehalt ?
Hier gilt die Regel, daß nur ein auf systemisierter Amtsstelle definitiv
 ernannter Beamter Anspruch auf Ruhegehalt hat. b) Anspruch
auf Ruhegehalt kann nur jener Beamtete erheben, der einen gewissen
 minimalen Zeitraum hindurch, z. B. 10 Jahre ein Amt verwaltete
 und der nicht ohne Grund das Amt verläßt. c) Veranlassung
zum Eintritt in den Ruhestand sind: 1. Krankheit; 2. Erreichung
eines bestimmten Alters (60.—"70. Lebensjahr); 3. Vollendung einer
bestimmten Dienstzeit (30—40 Jahre). In einzelnen Fällen ist der
Eintritt in den Ruhestand nicht ein Recht, sondern eine Pflicht.

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