Full text : Finanzwissenschaft

I. Teil. Allgemeine Bemerkungen.
1. Privatwirtschaftliche Einnahmen (Grundbesitz, Vorrechte).
2. Gemischte Einnahmen (wirtschaftliche Monopole, finanzielle
Monopole, Verzehrungssteuern). 3. Staatshoheitliche Einnahmen
(Gebühren, Steuern).
Die Frage der Einteilung der staatlichen Einnahmen wird am
eingehendsten von Neumann in dem Werke „Die Steuer“ behandelt,
 das gewissermaßen ausschließlich der Bereinigung dieser
Frage gewidmet ist. Er kommt zu dem Resultate, daß die Unterscheidung
 nach privat- und staatswirtschaftlichen Einnahmen nicht
aufrecht erhalten werden kann. Denn in den privatwirtschaftlichen
Einnahmen finden sich oft staatswirtschaftliche Elemente und auch
dann, wenn der Staat durch Privaterwerb zu Einkommen gelangt,
ist seine Lage eine andere, als die der eigentlichen Privatwirtschaft.
Im allgemeinen ist der Charakter aller Staatseinnahmen so verschieden,
 daß strenge Kategorien überhaupt nicht aufgestellt werden
können. Die Regalien, Gebühren, selbst die Steuern sind von so
verschiedener Natur, ganz besonders aber die privatwirtschaftlichen
Einnahmen, daß spröde Gruppierungen nicht aufgestellt werden
können. In der Tat spielt in unseren Tagen in einem großen Teile
der privatwirtschaftlichen Einnahmen der staatswirtschaftliche Gesichtspunkt
 eine große Rolle, so beim Bergbau, bei den Forsten,
bei den Eisenbahnen usw. Neumann hält aus diesem Grunde die
obige Einteilung für unhaltbar. Schließlich fällt doch sein Urteil
nachsichtiger aus, nur wünscht er, daß der Ausdruck anstatt „Staatswirtschaftliche
 Einnahmen“ „gemeinwirtschaftliche Einnahmen“ laute.
Mit Verwerfung der privat- und staatswirtschaftlichen Einnahmen
empfiehlt er folgende Einteilung: 1. direkte Steuern; 2. indirekte
Steuern; 3. Gebühren; 4. Monopoleinkommen; 5. Regalien; 6. aus gewöhnlichen
 Erwerbsunternehmungen stammende Einnahmen; 7. Strafgelder;
 8. Beiträge öffentlicher Verbände. — So wertvoll auch die
minutiösen Untersuchungen Neumann’s sind, so ist das Resultat
doch im Grunde bescheiden und die Schlußfolgerung manchmal
gezwungen. So wenn er z. B. hinsichtlich der St4atseinnahmen als
charakteristisch hält, daß dort eine staatsrechtliche Einnahme vorliegt,
 worauf die Leistungs-, die Zahlungsfähigkeit von Einfluß ist.
Als ob wir im wirtschaftlichen Verkehr nicht auch zahlreiche Fälle
finden, in denen die Zahlungsfähigkeit von Einfluß ist. Bei ärztlichen,
 advokatischen, schriftstellerischen Entlohnungen, Kurorttaxen
 usw.
An Stelle der Einteilung in privat- und staatswirtschaftliche
Einnahmen wurden noch folgende KEinteilungen empfohlen, die gewissermaßen
 mit dieser Einteilung konkurrieren, aber als ausdrucks-159


            
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