Object: Das Viehversicherungswesen im Deutschen Reich

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§. & 
Bon der Versicherung werden ausgeschlossen: 
1) Thiere, welche mit innern oder äußern Krankheiten behaftet 
2) Thiere, welche in ungesunden Ställen stehen, 
3) Thiere in oder aus Ställen, worin innerhalb der letzten sechs 
Monate vor beantragter Versicherung Rinderpest, Lungenseuche, Milz- 
brand, Rotz, Wurm, Räude oder Pocken vorgekommen sind 
4) Pferde unter 6 bis 12 Monaten und über 15 bis 20 
Jahren. 
5) Rindvieh im Alter unter 0 Monaten. 
Außerdem schließt die „Hammonia" Thiere aus. welche auf 
beiden Augen erblindet sind, die Norddeutsche Viehversicherungsbank 
m Hannover: Sämmtliches Rindvieh in Brennereien. 
Braunschweigische Allgemeine Viehversicherungsgesellschaft 
ùuž. 
1) Fohlen unter 1 Jahr und Pferde über 12 Jahr 
2) Rindvieh unter 3 Monat und über 12 Jahr, 
3) Schweine unter 3 Monat, 
-ŅH-, Omnibus-, Droschken-, Fiacre-, Jagd-, Renu- 
uud Milrtarpferde, 
5) Ziegen unter einem Jahre und nach Verlust der 6 mittelsten 
Schneldezähne, 
6) über 6 Jahr alte Zuchtschweine. 
Der Versicherungsvertrag wird meistens auf ein Jahr geschlossen, 
cs kann aber auch auf kürzere Zeit, jedoch nicht unter 6 Monate 
und auf längere Dauer, aber nicht über 5 Jahr, versichert werden. 
Versicherungen auf 6 Monate zahlen in der Sächsischen Vieh- 
versicherungsgesellschaft die Jahresprämie. 
Versicherungen mit außergewöhnlich gefährlichem Risiko, sowie 
Rückversicherungen (S. 85) anderer gleicher Gesellschaften oder kleiner 
Vrehversicherungsverbände werden unter besonders zu vereinbarenden 
von der Direktion festzusetzenden Bestimmungen abgeschlossen. 
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Angabe der Grunde abzulehnen. 
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,m SBecthe untec 3000 Mf. ni*t gugelalTen, ßfecn ni*t na* 
tz. 1.) noch andere Versicherungsabtheilungen, als die im §. 4 be 
zeichneten, nach andern Grundsätzen eingerichtet werden. 
Die Norddeutsche Viehversicherungsbank läßt zur Versicherung nur 
gegen Seuchen (§. 4) Viehbestände im Werthe unter 3000 Mk. bei 
Pferden, 1500 Mk. bei Rindvieh und 900 Mk. bei Schweinen nicht ru. 
Versicherungen gegen Trichinen und Finnen können von der 
Zgàtz" besonderen Bedingungen abgeschlossen werden. (S.
	        
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