III. Teil. I. Abschnitt. Allgemeines und Historisches. 163
großes Vermögen verfügen!). Selbst bei Anerkennung des Prinzips,
daß in der Regel die Produktionskräfte in Händen der Volkswirt-
schaft seien, wird zur Befriedigung verschiedener Aufgaben es immer
notwendig sein, daß der Staat mit Vermögensrechten ausgestattet
sei. Unter gewissen Umständen ist dies auch für den Staatskredit
nicht irrelevant. Welche Form das Staatsvermögen haben soll,
läßt sich wohl im allgemeinen nicht entscheiden. Unter Umständen
wird man sich mehr für Immobilien, unter anderem für mobile Ver-
mögensgegenstände, namentlich Wertpapiere entscheiden.
IT. TFeil
Staatswirtschaftliche Erwerbseinkünfte ?).
IL Abschnitt.
Allgemeines und Historisches.
1. Die finanzielle Periode. Gegen Ende des Mittel-
alters und im Anschritte der Neuzeit bewährten sich die privat-
wirtschaftlichen Einkünfte des Staates, Domänen, Forste, Berg-
werke usw. als ungenügend zur Deckung des stetig wachsenden
Staatsbedarfes. Man mußte nach anderen FEinnahmsquellen Um-
*) Eine neue Richtung vertritt Goldscheid, der dem Steuerstaate gegen-
über und zur Umbildung desselben es für notwendig hält, daß der Staat mit
produktivem Vermögen ausgestattet werde. Die „Repatriation des Staates“, der
rationelle Staatskapitalismus ist sein Vorschlag. „Die Finanzwissenschaft müsse
in einer Lehre vom öffentlichen Eigentum gipfeln“ (Gerloff-Meisel, a. a. 0.
8.181).
°) In der ersten Auflage dieses Werkes habe ich hier von den „nutzbringen-
den Hoheitsrechten (Regalien)“ gesprochen. Ich wies darauf hin, daß diese
Hoheitsrechte in der Gegenwart im Interesse der Volkswirtschaft verwaltet
werden und damit eigentlich aus der Finanzwissenschaft als selbständige Einnahme-
quellen ausscheiden. Ich ziehe hieraus nun den korrespondierenden Schluß, an
Stelle der Regalien von staatswirtschaftlichen Erwerbseinkünften zu sprechen.
Die hierher gehörigen staatlichen Institute einfach unter den übrigen Er-
werbseinkünften aufzuzählen — wie dies Lotz tut — halte ich nicht für ge-
nügend orientierend, weil der eine Teil dieser Erwerbseinkünfte sich von den
Erwerbseinkünften der übrigen Wirtschaften prinzipiell nicht unterscheidet,
während die hier aufgezählten Institute monopolistisch organisiert sind. KEben-
sowenig kann ich dem Gerloff-Meisel’schen Handbuch folgen, das diese
Institute öffentliche Unternehmungen nennt. Der Begriff öffentlich ist meiner
Ansicht nach zu weit, dann ist es doch schwer, z. B. das Münzwesen ein Unter-
zehmen zu nennen.
“CC