Full text: Finanzwissenschaft

184 4. Buch. III. Teil. Staatswirtschaftliche Erwerbseinkünfte. 
schau halten. Den Weg hierzu bahnte die mit der Ausgestaltung 
des absoluten Königtums aus der Omnipotenz des Staates sich er- 
gebende Lehre, daß alles Recht dem Staate zukomme, und daß 
der Einzelne jedes Recht nur durch Vermittlung des Staates er- 
langen kann, wofür dem Staate Gegenleistungen gewährt werden 
müssen. Die Ausbreitung der aus den staatlichen Hoheitsrechten 
(Regalien) abgeleiteten Einkünfte waren für den Staat um so wert- 
voller, denn sie bildeten das Eigentum der Kammer und waren 
von der Zustimmung der Stände unabhängig. Diese Rechte wurden 
teils aus dem Eigentumsrechte des Staates abgeleitet, insofern sie 
einen ergänzenden Teil des Grundbesitzrechtes bildeten oder nach 
Analogie desselben konstruiert wurden, teils wurden sie aus dem 
Obereigentumsrechte des Staates abgeleitet. Das ausschließliche 
Recht auf die verschiedenen wirtschaftlichen Güterquellen wurde 
als Hoheitsrecht betrachtet und zur Unterscheidung von den die 
Hauptzweige der Staatstätigkeit und Staatsverwaltung bildenden 
Hoheitsrechten wurden die wirtschaftlichen Hoheitsrechte kleinere, 
nutzbringende Hoheitsrechte, Regalien (jura regalia utilia minora) 
genannt. Kaum ist es möglich, in die Buntheit dieser Regalien 
System zu bringen, um so weniger als ja mit der Zeit das Regale 
ein so allgemeiner Ausdruck wurde, daß man alle Einnahmsquellen 
so benannte; man sprach dementsprechend von Steuerregal, von 
Stempelregal, die indirekten Steuern, die Monopole wurden zu 
Regalien, ja sogar die Verwaltungszweige des Staates (Unterrichts- 
regale, Landesverteidigungsregale, Handelsregale usw.). Der Begriff 
wurde so erweitert und damit so verworren, daß Klock sagte, 
von den Regalien kann kein bestimmter Begriff gegeben werden. 
(Regalia quae sint vix definiri potest.) Bergius unterscheidet 
drei Gruppen von Regalien: die Staatsgüter, Naturprodukte, die 
nicht Gegenstand des Privateigentums bilden können, und Ööffent- 
liche Institute. Rau teilt die Regalien nach den Hauptproduktions- 
zweigen in landwirtschaftliche, gewerbliche, kaufmännische und 
Dienstleistungen. 
9. Verwaltungsrechtliche Periode. Eine Läuterung 
bzw. Weiterbildung des Begriffes der Regalien unternimmt Justi, 
indem er unter Regalien solche Rechte begriff, welche der Staat 
im allgemeinen Interesse über ins Privateigentum nicht gehörige 
Dinge ausübt in der Weise, daß er durch Ausübung dieser Rechte 
sich Einkünfte verschafft. Die Verschaffung von Einkommen ist 
also bei den Regalien eine Nebensache, die Hauptsache ist das 
öffentliche Interesse. Darum verschwindet der Begriff des rein 
wirtschaftlichen, finanziellen Regales. Mit der Entwicklung des
	        
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