184 4. Buch. III. Teil. Staatswirtschaftliche Erwerbseinkünfte.
schau halten. Den Weg hierzu bahnte die mit der Ausgestaltung
des absoluten Königtums aus der Omnipotenz des Staates sich er-
gebende Lehre, daß alles Recht dem Staate zukomme, und daß
der Einzelne jedes Recht nur durch Vermittlung des Staates er-
langen kann, wofür dem Staate Gegenleistungen gewährt werden
müssen. Die Ausbreitung der aus den staatlichen Hoheitsrechten
(Regalien) abgeleiteten Einkünfte waren für den Staat um so wert-
voller, denn sie bildeten das Eigentum der Kammer und waren
von der Zustimmung der Stände unabhängig. Diese Rechte wurden
teils aus dem Eigentumsrechte des Staates abgeleitet, insofern sie
einen ergänzenden Teil des Grundbesitzrechtes bildeten oder nach
Analogie desselben konstruiert wurden, teils wurden sie aus dem
Obereigentumsrechte des Staates abgeleitet. Das ausschließliche
Recht auf die verschiedenen wirtschaftlichen Güterquellen wurde
als Hoheitsrecht betrachtet und zur Unterscheidung von den die
Hauptzweige der Staatstätigkeit und Staatsverwaltung bildenden
Hoheitsrechten wurden die wirtschaftlichen Hoheitsrechte kleinere,
nutzbringende Hoheitsrechte, Regalien (jura regalia utilia minora)
genannt. Kaum ist es möglich, in die Buntheit dieser Regalien
System zu bringen, um so weniger als ja mit der Zeit das Regale
ein so allgemeiner Ausdruck wurde, daß man alle Einnahmsquellen
so benannte; man sprach dementsprechend von Steuerregal, von
Stempelregal, die indirekten Steuern, die Monopole wurden zu
Regalien, ja sogar die Verwaltungszweige des Staates (Unterrichts-
regale, Landesverteidigungsregale, Handelsregale usw.). Der Begriff
wurde so erweitert und damit so verworren, daß Klock sagte,
von den Regalien kann kein bestimmter Begriff gegeben werden.
(Regalia quae sint vix definiri potest.) Bergius unterscheidet
drei Gruppen von Regalien: die Staatsgüter, Naturprodukte, die
nicht Gegenstand des Privateigentums bilden können, und Ööffent-
liche Institute. Rau teilt die Regalien nach den Hauptproduktions-
zweigen in landwirtschaftliche, gewerbliche, kaufmännische und
Dienstleistungen.
9. Verwaltungsrechtliche Periode. Eine Läuterung
bzw. Weiterbildung des Begriffes der Regalien unternimmt Justi,
indem er unter Regalien solche Rechte begriff, welche der Staat
im allgemeinen Interesse über ins Privateigentum nicht gehörige
Dinge ausübt in der Weise, daß er durch Ausübung dieser Rechte
sich Einkünfte verschafft. Die Verschaffung von Einkommen ist
also bei den Regalien eine Nebensache, die Hauptsache ist das
öffentliche Interesse. Darum verschwindet der Begriff des rein
wirtschaftlichen, finanziellen Regales. Mit der Entwicklung des