) 4. Buch. IV. Teil. Gebühren.
ärmeren Leuten erworben werden können, eventuell durch zusammentretende
Spielgesellschaften, wenn die Aufmerksamkeit, die Spiellust
durch verlockende, schreiende Reklame, Zeitungsartikel usw. angeregt
werden, dann ist die Klassenlotterie nicht weniger gefährlich
als das Zahlenlotto. Sehr berechtigt waren daher die Einwendungen,
die bei Verhandlung des preußischen Gesetzes (1891) geltend gemacht
wurden und welche namentlich forderten, daß die Reklame
überhaupt verboten werde, daß Lose nur bei Staatskassen gekauft
werden können usw.
IV. Teil.
Gebühren.
I. Abschnitt.
Theorie der Gebühren.
1. Das Gebührenprinzip. Halten wir die Ergebnisse der
vorhergehenden Betrachtungen vor Augen, so können wir dieselben
darin zusammenfassen, daß die privatwirtschaftlichen KEinnahmsquellen
immer mehr in den Hintergrund treten. Bei den rein
privatwirtschaftlichen Erwerbsquellen ist natürlich der KErwerbsgesichtspunkt
am berechtigtsten. Doch hat auch hier die Entwicklung
dahin geführt, daß der Staat auf diese Erwerbsquellen verzichten
soll. Auch bei den Gegenständen der wirtschaftlichen
Regalien hatte die Anwendung des privatwirtschaftlichen Standpunktes
seine Berechtigung, wenn auch in geringerem Maße wie
bei den eigentlichen privatwirtschaftlichen Erwerbsquellen. Aber
auch die Regalien traten als Einnahmsquellen zurück. Noch
schwächer soll sich der privatwirtschaftliche Gesichtspunkt bei den
Gebühren betätigen.
Gebühren sind Geldleistungen, mit welchen jene belastet werden,
die die Tätigkeit solcher Organe in Anspruch nehmen oder verursachen,
die staatliche resp. öffentlich-rechtliche, aus den Hoheitsrechten
des Staates fließende Funktionen ausüben.
Wir ersehen hieraus vor allem den engen Zusammenhang der
Frage der Gebühren mit der Art und dem Grade der Ausdehnung
der Staatstätigkeit. Wir wissen, daß‘ hierüber in der nationalökonomischen
Wissenschaft divergierende Ansichten herrschten. Da
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