7 4. Buch. IV. Teil. Gebühren.
sind oder nicht. Ebenso müssen unter allen Umständen die Gerichtslokale
im Winter geheizt, beleuchtet werden usw. Genau auf den
einzelnen Prozeß lassen sich daher nur die durch denselben verbrauchten
Materialien, Papier, Tinte usw. berechnen. Dabei ist
noch in Betracht zu ziehen, daß es unmöglich ist festzusetzen,
namentlich mit voller Genauigkeit und für den einzelnen Fall, wem
die amtliche Tätigkeit zunutze kommt. Wem leistet z. B. die Rechtsordnung
einen größeren Dienst, dem, der in seinem Rechtsbestand
durch dieselbe so gesichert wurde, daß er einem Angriffe nie ausgesetzt
war und so den Schutz der staatlichen Organe nicht in
Anspruch nehmen mußte, oder dem, der Angriffen ausgesetzt war
und dem die Hilfe der staatlichen Organe zuteil wurde? Kndlich
ist auch dar Umstand in Betracht zu ziehen, daß die strenge Anwendung
der Gebührenprinzipien die Armen gänzlich davon ausschlösse,
die staatlichen Institutionen in Anspruch zu nehmen.
29. Das Kostenelement. Aus dem Gesagten ergibt sich,
daß das Gebührenprinzip eine strenge, konsequente Anwendung nicht
gestattet. Nur im allgemeinen, mit weiser Vorsicht und mit dem
Druck des Bedürfnisses und der obschwebenden Interessen entsprechenden
mäßigen Sätzen ist es durchzuführen. Auch unterliegt
es keinem Zweifel, daß von den mit der Tätigkeit der staatlichen
Organe verbundenen Kosten ein Teil durch den Staat selbst
getragen werden muß, da er diese Funktionen in seiner staatlichen
Eigenschaft ausübt, woraus ja folgt, daß diese den gesamten Staatsbürgern
zum Vorteil gereichen, also auch jenen, die de facto die
staatlichen Organe und Institutionen nicht in Anspruch nehmen.
Welcher Teil der Kosten durch Gebühren gedeckt werde, auch das
Jäßt sich nur im allgemeinen festsetzen, da die Gebühreneinhebung
dann am gerechtesten sein wird, wenn von den mit den staatlichen
Funktionen zusammenhängenden Gesamtausgaben die sogenannten
allgemeinen Kosten der Staat selbst trägt und die mit dem einzelnen
Falle verbundenen speziellen Kosten von jenen gedeckt werden, die
diese Funktionen verursacht haben.
In der Regel bleibt die Gebühr weit hinter den Kosten zurück,
die dem Staate die betreffende Funktion verursacht, was ja handgreiflich
der Umstand beweist, daß die aus den Gebühren stammenden
Einnahmen in den meisten Zweigen die Kosten nicht zu decken
vermögen. Unzweifelhaft kommen aber auch solche Fälle vor, ın
welchen die Gebühr im Vergleich zu dem Werte des vom Staate
geleisteten Dienstes bedeutend ist. Im allgemeinen kann gesagt
werden, daß die Gebühren oft in umgekehrter Progression anwachsen
und so namentlich die schwächeren Interessen drückend belasten.
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