Full text: Finanzwissenschaft

I. Abschnitt. Theorie der Gebühren. 193 
So betrugen in Frankreich die Prozeßkosten bei einer Forderung 
von 10000 Frank 1 Prozent, bei 100 Frank aber 80 Prozent, bei 
50 Frank sogar 160 Prozent. 
3. Preisartige und Steuergebühren. Der Staat wird 
nach dem Gesagten von dem einzelnen nur einen Teil der Kosten 
beanspruchen, denn einen Teil hat der Staat als solcher aus den 
allgemeinen Einnahmen zu decken, da die vollzogenen Funktionen 
Attribute der Staatshoheit sind. Die gesamten Kosten, soferne sie 
überhaupt berechenbar, bilden jedenfalls das Maximum der Gebühr. 
Überschreitet der Staat diese Grenze und kommt es bei der Be- 
rechnung der Gebühr in Betracht, welchen Nutzen der einzelne 
von der Staatstätigkeit hat, dann begibt sich der Staat auf privat- 
wirtschaftliches Gebiet, dann leitet ihn die Absicht des Gewinnes, 
die Gebühr verliert ihren staatswirtschaftlichen Charakter und die 
Leistung des Staatsbürgers fällt unter die Gesetze der Preisbildung. 
Diese Gebühren können gemischte Gebühren genannt werden. 
Wenn der Staat seine Dienstleistung einfach als Akt des Kin- 
kommenserwerbes betrachtet und diese Gelegenheit benutzt, um 
noch über die Vorteile der privatwirtschaftlichen Festsetzung hin- 
aus den seine Dienste beanspruchenden Staatsbürger zu noch 
höheren pekuniären Leistungen heranzieht, namentlich wenn die 
Staatsbürger gezwungen sind, diese Leistungen in Anspruch zu 
nehmen, dann nähert sich die Gebühr der Steuer. Zwingt der 
Staat sogar zur Inanspruchnahme ‘der Staatsorgane, so tritt der 
Steuercharakter noch mehr in den Vordergrund, weshalb diese Ge- 
bühr auch von manchen Schriftstellern den Namen reine Ge- 
bührensteuer erhielt. (Eigentlich besser vielleicht Steuer- 
gebühr, da ja das Wesentliche doch die Gebühr bleibt.) 
Wenn ich auch nicht der Auffassung beipflichte (Wagner, 
Schäffle usw.), die das Wesen der Gebühr darin erblickt, wo- 
nach dieselbe im Maße der verursachten Kosten festgesetzt wird, 
so muß doch vor Augen gehalten werden, daß die Gebühr diese 
Grenze in der Regel nicht überschreiten soll. Von dieser Auffassung 
am weitesten entfernen sich Schall, Heckel und andere, die in 
gewissen Fällen es berechtigt halten, wenn die Gebühr bis zur 
Grenze des Wertes der staatlichen Leistung, ja darüber hinaus steigt. 
Die Gebühr verliert auch in folgenden Fällen ihren eigentüm- 
lichen Charakter: 1. wenn die Tätigkeit der Staatsorgane nicht die 
Staatsbürger verursachten, sondern die staatlichen Organe selbst; 
2. wenn dieselben wohl die Staatsbürger veranlaßten, aber im Inter- 
esse des Staates. Sollte dies nicht berücksichtigt werden, so würde 
hieraus eine grenzenlose Belastung der Staatsbürger resultieren 
Földes, Finanzwissenschaft. 2. Aufl. an 
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