1. 4. Buch. IV. Teil. Gebühren.
können. Natürlich muß es ganz ausgeschlossen sein, daß der Staat
die Bürger aus finanziellem Interesse zur Inanspruchnahme seiner
Tätigkeit zwinge; 3. wenn die Leistung wohl dem einzelnen nützt,
aber der Staat nicht als Staat, sondern als Partei interessiert ist.
Fassen wir die Frage der Höhe der Gebühren näher ins Auge,
so dürften folgende Prinzipien als kristallisiert betrachtet werden.
Innerhalb der Grenzen der Selbstkosten ist nach zwei Richtungen
hin Unterschied zu machen. Erstens in betreff des Charakters der
staatlichen Funktion. Die Funktionen des Staates gehen auf zwei
Gebieten vor sich: Recht und Kultur. Die Rechtsordnung bildet
eine Staatsaufgabe erster Ordnung, die Gebühren müssen daher auf
diesem Gebiete mäßig und vorsichtig festgesetzt werden; die auf
die Kultur bezügliche Staatstätigkeit ist weniger Pflicht des Staates,
da hier in erster Reihe das Individuum selbst tätig sein muß. Auf
diesem Gebiete hat also die Gebührenpflicht eine weitere Grenze.
Ferner müssen wir wieder innerhalb jeder Staatstätigkeit das Ver-
hältnis ins Auge fassen, in dem der Staat und das Individuum da-
bei interessiert ist; je mehr es das staatliche Interesse fordert, daß
eine gewisse Staatstätigkeit durch das Individuum in Anspruch ge-
nommen werde, desto geringer muß die Gebühr sein, je weniger
der Staat und je mehr der einzelne interessiert ist, desto höher
kann die Gebühr sein. Wenn es überwiegend Staatsinteresse ist,
daß eine Tätigkeit in Anspruch genommen werde, so wird der
Staat bis zur Unentgeltlichkeit gehen (Elementarschule); wenn das
Staatsinteresse untergeordnet ist, dann wird die Gebühr ihr Maxi-
mum erreichen können (Fachschule).
Das Wesen der Gebührenpflicht besteht daher darin, daß die-
selbe, wie der freie Verkehr, auf dem Prinzip der Leistung — Gegen-
leistung beruht, doch wird dieses Prinzip hier durch den Umstand
abgeschwächt, gemildert, daß die vom Staate vollzogenen Funktionen
nicht privatwirtschaftlichen Charakters sind, daß der Staat dieselben
unter allen Umständen zu vollziehen hat, denn dieselben gehören
zu seinen wesentlichen Attributen, so Heerwesen, Justizwesen, innere
Verwaltung usw.
Mit Berücksichtigung dieses Umstandes läßt es sich prinzipiell
bestimmen, wie die Festsetzung der Gebühren zu geschehen hat.
Das rein privatwirtschaftliche Vorgehen ist hier nicht anwendbar,
wie sich aus dem Gesagten ergibt; bei dem privatwirtschaftlichen
Verkehr kann bei Festsetzung der gegenseitigen Leistungen in Rech-
nung gezogen werden, welchen Vorteil jeder Teil aus dem Verkehrs-
akt zieht, denn dieser Vorteil ist die Ursache des Verkehrs; auch
deshalb ist dieses Prinzip nicht anwendbar, denn diese Funktionen
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