I. Abschnitt. Theorie der Gebühren. )
hat der Staat unter allen Umständen auszuüben, wenn er seine
staatliche Natur, seinen staatlichen Charakter nicht verleugnen will.
Das bei den Gebühren anzuwendende Prinzip unterscheidet sich
daher von dem des privatwirtschaftlichen Verkehrs. Aber es unter-
scheidet sich auch von dem Steuerprinzip, bei welchem der Staat
gegen die Leistung des Staatsbürgers keine unmittelbare Gegenleistung
bietet, denn bei der Gebührenpflicht bildet eben die Leistung des
Staates den Ausgangspunkt. Der Staat betrachtet die Leistung
wohl nicht als eine geschäftliche, doch ist es nur recht und billig,
daß diejenigen, die die Staatstätigkeit verursachen, zu deren Kosten
beitragen. Dieses Prinzip, welches namentlich bei den Gebühren
Anwendung findet, wird deshalb auch Gebührenprinzip genannt.
Die Kritik der Gebühren zusammenfassend, kann es keinem
Zweifel unterliegen, daß die Gebühren berechtigt sind. Der Staat
erreicht hierdurch eine zweckmäßigere Verteilung der Kosten.
Andererseits können freilich viele Mängel des Gebührenwesens, seine
große Kompliziertheit, fast vollständige Unübersehbarkeit und Un-
sicherheit nicht geleugnet werden. Auch viel Ungerechtigkeit zeigt
sich infolge unrichtiger und ungleichmäßiger Anwendung der Ge-
bührenregeln, namentlich gegenüber den schwächeren und ungebilde-
teren Klassen, wo Verständnis und Orientiertheit gänzlich mangelt.
Die Unsicherheit der Gebührensätze und die Unorientiertheit des
Publikums berauben die Gebühren ihrer präventiven Wirkung, die
man namentlich auf dem Gebiete der Rechtspflege erwartet. Der
Staat ist gezwungen, auch Organe, die nicht dem Finanzorganismus
angehören, zu finanziellen Funktionen heranzuziehen, wodurch deren
Funktionen erschwert, deren Popularität gefährdet wird. Der Staat
ist ferner gezwungen, staatliche Interessen tatsächlich oder scheinbar
zur Magd der finanziellen Interessen zu machen. Oft ist der Staat
auch gezwungen, Organe des wirtschaftlichen oder Rechtslebens
(Gesellschaften, Rechtsanwälte, öffentliche Notare usw.) zu finan-
ziellen Organen zu machen, die der Kontrolle dienenden Bücher zu
führen verpflichtet werden, kurz den Fiskalismus bis an die äußerste
Grenze auszudehnen. Dies die Wurzel der großen Feindseligkeit,
der die Gebühren oft in noch höherem Maße begegnen wie die
Steuer und die nur dann abgeschwächt wird, wenn die materiellen
Verfügungen des Gebührenwesens, namentlich nach unten gerecht,
schonend sind, die formalen Bestimmungen aber das Gebührenwesen
klar, durchsichtig, übersehbar, gewissermaßen populär machen, end-
lich die Gebührenpflicht hauptsächlich auf solche Fälle beschränkt
wird, in welchen große Vorteile, große Interessen, große Zahlungs-
fähigkeit obwalten.
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