Full text: Finanzwissenschaft

I. Abschnitt. Theorie der Gebühren. ) 
hat der Staat unter allen Umständen auszuüben, wenn er seine 
staatliche Natur, seinen staatlichen Charakter nicht verleugnen will. 
Das bei den Gebühren anzuwendende Prinzip unterscheidet sich 
daher von dem des privatwirtschaftlichen Verkehrs. Aber es unter- 
scheidet sich auch von dem Steuerprinzip, bei welchem der Staat 
gegen die Leistung des Staatsbürgers keine unmittelbare Gegenleistung 
bietet, denn bei der Gebührenpflicht bildet eben die Leistung des 
Staates den Ausgangspunkt. Der Staat betrachtet die Leistung 
wohl nicht als eine geschäftliche, doch ist es nur recht und billig, 
daß diejenigen, die die Staatstätigkeit verursachen, zu deren Kosten 
beitragen. Dieses Prinzip, welches namentlich bei den Gebühren 
Anwendung findet, wird deshalb auch Gebührenprinzip genannt. 
Die Kritik der Gebühren zusammenfassend, kann es keinem 
Zweifel unterliegen, daß die Gebühren berechtigt sind. Der Staat 
erreicht hierdurch eine zweckmäßigere Verteilung der Kosten. 
Andererseits können freilich viele Mängel des Gebührenwesens, seine 
große Kompliziertheit, fast vollständige Unübersehbarkeit und Un- 
sicherheit nicht geleugnet werden. Auch viel Ungerechtigkeit zeigt 
sich infolge unrichtiger und ungleichmäßiger Anwendung der Ge- 
bührenregeln, namentlich gegenüber den schwächeren und ungebilde- 
teren Klassen, wo Verständnis und Orientiertheit gänzlich mangelt. 
Die Unsicherheit der Gebührensätze und die Unorientiertheit des 
Publikums berauben die Gebühren ihrer präventiven Wirkung, die 
man namentlich auf dem Gebiete der Rechtspflege erwartet. Der 
Staat ist gezwungen, auch Organe, die nicht dem Finanzorganismus 
angehören, zu finanziellen Funktionen heranzuziehen, wodurch deren 
Funktionen erschwert, deren Popularität gefährdet wird. Der Staat 
ist ferner gezwungen, staatliche Interessen tatsächlich oder scheinbar 
zur Magd der finanziellen Interessen zu machen. Oft ist der Staat 
auch gezwungen, Organe des wirtschaftlichen oder Rechtslebens 
(Gesellschaften, Rechtsanwälte, öffentliche Notare usw.) zu finan- 
ziellen Organen zu machen, die der Kontrolle dienenden Bücher zu 
führen verpflichtet werden, kurz den Fiskalismus bis an die äußerste 
Grenze auszudehnen. Dies die Wurzel der großen Feindseligkeit, 
der die Gebühren oft in noch höherem Maße begegnen wie die 
Steuer und die nur dann abgeschwächt wird, wenn die materiellen 
Verfügungen des Gebührenwesens, namentlich nach unten gerecht, 
schonend sind, die formalen Bestimmungen aber das Gebührenwesen 
klar, durchsichtig, übersehbar, gewissermaßen populär machen, end- 
lich die Gebührenpflicht hauptsächlich auf solche Fälle beschränkt 
wird, in welchen große Vorteile, große Interessen, große Zahlungs- 
fähigkeit obwalten. 
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