4. Buch. IV. Teil. Gebühren.
Wenn wir aus dem hier Gesagten die Schlußfolgerungen ziehen,
so kommen wir zu dem Resultate, daß auch das Gebührenwesen, wie
das Steuerwesen von gewissen allgemeinen Prinzipien beherrscht
sein muß, Prinzipien der Allgemeinheit, der Gerechtigkeit bzw.
Proportionalität, Progression, Zweckmäßigkeit, der Mäßigkeit, Klar-
heit, Übersichtlichkeit usw. Die mehr empirische Entwicklung der
Finanzwissenschaft brachte es mit sich, daß auf dem Gebiete des
Gebührenwesens diese Prinzipien nicht zur Darstellung kamen *).
IL. Abschnitt.
Spezielle Grundsätze des Gebührenwesens.
1. Einteilung der Gebühren. Was vorerst die Ein-
teilung der Gebühren betrifft, so kann dieselbe nach verschiedenen
Gesichtspunkten erfolgen. Sie kann erfolgen nach der Natur der
Staatstätigkeit. Dementsprechend gehören die Gebühren entweder
dem Gebiete der auf die Rechtspflege oder der auf die Verwaltung
bezüglichen Staatstätigkeit an. Auf dem Gebiete der Rechtspflege
unterscheiden wir wieder die prozessuale oder die außerprozessuale
Tätigkeit (Grundbuch, Landtafel usw.); in letzterem Falle mischt
sich in die Gebühr noch ein verkehrssteuerliches Moment. Ferner
unterscheidet sich die Rechtspflege als privatrechtliche und straf-
rechtliche. Was die Verwaltungstätigkeit des Staates betrifft, so
gliedert sich dieselbe nach den folgenden Hauptzweigen: Innere
Verwaltung, Finanzverwaltung, Justizverwaltung, Heeresverwaltung
und Verwaltung des Außeren. In allen diesen Verwaltungszweigen
kommen Tätigkeiten vor, die die Gebührenpflicht statuieren, am
häufigsten aber auf dem Gebiete der inneren Verwaltung, deren
wesentlicher Charakter ja eben darin besteht, daß der Staat hier
für die allgemeinen Bedingungen der persönlichen Entwicklung
Sorge trägt, die der einzelne sich zu schaffen nicht vermag. Die
innere Verwaltung umfaßt die Verwaltung des physischen Lebens
(Gesundheitswesen, Volkszählungswesen, Paßwesen, Matrikelwesen,
Vormundschaitswesen usw.), die Verwaltung des wirtschaftlichen
Lebens, des sozialen, des geistigen und sittlichen Lebens. Gebühren
werden endlich in solchen Fällen gefordert, wo der Staat dem ein-
zelnen aus den allgemeinen Gesetzen sich nicht ergebende Privilegien
einräumt; positive Privilegien, die aus dem Gesetze nicht resultierende
1) Siehe hierzu Meisel in Handbuch der Finanzwissenschaft (Tübingen
1926 Bd. I S. 412).
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