Full text: Finanzwissenschaft

4. Buch. IV. Teil. Gebühren. 
Wenn wir aus dem hier Gesagten die Schlußfolgerungen ziehen, 
so kommen wir zu dem Resultate, daß auch das Gebührenwesen, wie 
das Steuerwesen von gewissen allgemeinen Prinzipien beherrscht 
sein muß, Prinzipien der Allgemeinheit, der Gerechtigkeit bzw. 
Proportionalität, Progression, Zweckmäßigkeit, der Mäßigkeit, Klar- 
heit, Übersichtlichkeit usw. Die mehr empirische Entwicklung der 
Finanzwissenschaft brachte es mit sich, daß auf dem Gebiete des 
Gebührenwesens diese Prinzipien nicht zur Darstellung kamen *). 
IL. Abschnitt. 
Spezielle Grundsätze des Gebührenwesens. 
1. Einteilung der Gebühren. Was vorerst die Ein- 
teilung der Gebühren betrifft, so kann dieselbe nach verschiedenen 
Gesichtspunkten erfolgen. Sie kann erfolgen nach der Natur der 
Staatstätigkeit. Dementsprechend gehören die Gebühren entweder 
dem Gebiete der auf die Rechtspflege oder der auf die Verwaltung 
bezüglichen Staatstätigkeit an. Auf dem Gebiete der Rechtspflege 
unterscheiden wir wieder die prozessuale oder die außerprozessuale 
Tätigkeit (Grundbuch, Landtafel usw.); in letzterem Falle mischt 
sich in die Gebühr noch ein verkehrssteuerliches Moment. Ferner 
unterscheidet sich die Rechtspflege als privatrechtliche und straf- 
rechtliche. Was die Verwaltungstätigkeit des Staates betrifft, so 
gliedert sich dieselbe nach den folgenden Hauptzweigen: Innere 
Verwaltung, Finanzverwaltung, Justizverwaltung, Heeresverwaltung 
und Verwaltung des Außeren. In allen diesen Verwaltungszweigen 
kommen Tätigkeiten vor, die die Gebührenpflicht statuieren, am 
häufigsten aber auf dem Gebiete der inneren Verwaltung, deren 
wesentlicher Charakter ja eben darin besteht, daß der Staat hier 
für die allgemeinen Bedingungen der persönlichen Entwicklung 
Sorge trägt, die der einzelne sich zu schaffen nicht vermag. Die 
innere Verwaltung umfaßt die Verwaltung des physischen Lebens 
(Gesundheitswesen, Volkszählungswesen, Paßwesen, Matrikelwesen, 
Vormundschaitswesen usw.), die Verwaltung des wirtschaftlichen 
Lebens, des sozialen, des geistigen und sittlichen Lebens. Gebühren 
werden endlich in solchen Fällen gefordert, wo der Staat dem ein- 
zelnen aus den allgemeinen Gesetzen sich nicht ergebende Privilegien 
einräumt; positive Privilegien, die aus dem Gesetze nicht resultierende 
1) Siehe hierzu Meisel in Handbuch der Finanzwissenschaft (Tübingen 
1926 Bd. I S. 412). 
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