A. I. Abschnitt. Begriff der Steuer. 5
einkommens, welcher zur Deckung des Staatsbedarfs in Anspruch
genommen wird. Und da im Interesse eines geordneten Staats-
haushaltes die Festsetzung dieses Einkommens nicht der Willkür
des einzelnen überlassen werden kann, obwohl dies, wie auch die
Geschichte lehrt, mit dem Begriffe der Steuer nicht im Wider-
spruch wäre, so wird die Steuer zu einer öffentlich-rechtlichen Tat-
sache, zu einem Ööffentlich-rechtlichen Begriff. Dementsprechend
ist die Steuer die größtenteils in Geld erfüllte Leistung der Staats-
angehörigen oder Staatszugehörigen, welche der allgemeinen Deckung
des Staatsbedarfes zu dienen hat. Immer soll aber vor Augen ge-
halten werden, daß die Steuer ein Produkt der Einkommensver-
teilung ist und mit dem System der Einkommensverteilung sich
ändert. Da bei dem gegenwärtigen System der Einkommensver-
teilung das Nationaleinkommen vor allem den Privatwirtschaften
zugewiesen wird, so ist die Steuer dem Privateinkommen zu ent-
nehmen. Würde dagegen im sozialistischen Staate das National-
einkommen dem Staate zugewiesen werden, so würde nicht der dem
Staate zu gewährende Teil demselben entnommen werden wie jetzt,
sondern umgekehrt, das Privateinkommen würde auf Grund staat-
licher Verfügung zugeteilt und konstituiert werden.
3. Charakterisierung der Steuer. Die wesentlichen
Charaktermerkmale der Steuer sind:
a) Die Steuer ist das Produkt der gegenwärtigen Wirtschafts-
periode und erscheint als abgeleitetes, nicht originäres Ein-
kommen; sie wird aus den Privatwirtschaften geschöpft und zwar
nicht auf privatwirtschaftlicher Basis, also nicht auf Grund des
Prinzipes der Leistung und Gegenleistung, sondern ohne Gegen-
leistung; trotzdem halten wir es nicht für notwendig, in der Be-
griffsbestimmung dieses Moment aufzunehmen, denn sobald die
Steuer nicht ein dem Privateinkommen entnommener Güterteil
wäre, sondern mit einer Gegenleistung verbunden wäre, würde die
Steuer ja überhaupt nicht dem Einkommen eines anderen ent-
stammen, da hätte der Staat selbst wirklich dieses Einkommen
durch seine Leistung, seine Tätigkeit geschaffen; er hätte damit
das nationale Einkommen vermehrt und würde über originäres Ein-
kommen verfügen. Die Steuer ist ein Produkt der Einkommens-
verteilung, losgelöst von auf staatlichen Beziehungen basierenden
Produktionsverhältnissen. Daß mittels zweckmäßiger Verwendung
der Steuern das Einkommen der einzelnen und des Ganzen direkt
oder indirekt vermehrt wird, was man die Reproduktion der Steuer
nennen kann, das macht die Steuer noch nicht zu einer auf Gegen-
leistung beruhenden Leistung, denn der Rechtsgrund der Leistung
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