A. I. Abschnitt. Begriff der Steuer. ll
gegentreten kann, auch energischere Maßregeln zur Heilung des
Übels anzuwenden. Es hat auch nicht an energischen Widersprüchen
gegen Wagners Auffassung gefehlt. So sagt Vocke, es könne
in die Begriffsbestimmung schon deshalb kein besonderer Staats-
zweck aufgenommen werden, denn dann müßten auch andere Zwecke
aufgenommen werden, da ja die Steuer vielfache Staatszwecke be-
rührt; sie kann den Zweck haben, den Luxus einzuschränken, die
Haltung von Hunden zu beschränken usw., in manchen Staaten hat
man neuerdings die Ankündigungssteuer einführen wollen, um die
unanständige Reklame zu verhindern; in der Schweiz dient ein Teil
des Einkommens aus dem Branntweinmonopol der Unterdrückung
des Alkoholismus. Man hat die Börse besteuert, um die „wahn-
sinnige“ Börsenspekulation einzudämmen. Man müßte also die ge-
samten Staatszwecke, denen die Steuer dient, in der Definition er-
wähnen. Die Steuer dient allen Staatszwecken und wenn die
Regelung der Einkommensverteilung auch Staatszweck ist, so ist
dieser in den anderen ohnedies inbegriffen. Umpfenbach will
überhaupt nicht zugeben, daß durch die Steuer eine Anderung der
Einkommensverteilung angestrebt werde. Denn so wie es falsch
wäre, durch finanzielle Maßregeln den Gang der Justiz zu beein-
flussen, ebenso hält er es für unrichtig, durch die Steuer die be-
stehende Wirtschaftsordnung oder irgendeine politische Funktion
zu beeinflussen. Wir erwähnen ferner die Bemerkung Helferichs,
daß es Pflicht des Staates ist, auf dem ganzen Gebiete seiner Tätig-
keit der Gerechtigkeit Geltung zu verschaffen, hierin steckt schon
ein Stück Sozialismus, es ist also nicht nötig, denselben von außen
hineinzutragen, denn dies hätte überdies noch den Anschein, als
ob der Staat auf diesem Gebiete ansonst die Forderung der Ge-
rechtigkeit nicht berücksichtige. Lotz (Finanzwissenschaft S. 219)
sagt von der Wagner’schen sozialistischen Steuertheorie, daß sie
für die Gegenwart keine praktische Bedeutung habe »,
6. Hauptrichtungen nach der Natur der Steuer.
Blicken wir auf die hier gegebenen Begriffsbestimmungen zurück,
so können wir dieselben in drei Gruppen einreihen. Nach der
Auffassung der einen Gruppe ist die Steuer eine Gegenleistung für
die dem einzelnen durch den Staat gebotene Leistung. Demnach
wäre auch die Steuer nichts anderes als eine allgemeine Gebühr,
') Die Wagner’sche Auffassung wird neuerdings von Gerloff zurück-
gewiesen (siehe Handbuch der Finanzwissenschaft, Tübingen 1926 S. 448). Nach
Stamp hat die Steuer nur eine Aufgabe, wenn er auch nicht bezweifelt, daß
andere sekundäre Zwecke mit ihr manchmal verbunden werden (siehe funda-
mental princip les of taxation, London 1923).
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