Full text: Finanzwissenschaft

A. MH. Abschnitt. Die Geschichte des Steuerwesens. ZA] 
Steuerwesens dauert in Frankreich viel länger, während England 
früher bestrebt ist die Richtung einzuschlagen, die zu einer Ver- 
söhnung der staatlichen und individuellen Interessen führt, deren 
erste Voraussetzung, daß die Steuerbewilligung in den Händen der 
Vertreter des Volkes ruhe. 
6. Deutschland. Viel schwieriger, wie für England und 
Frankreich, lassen sich die historischen Charakterzüge des deutschen 
Steuerwesens zusammenfassen. Vor allem deshalb, weil sich hier 
früh drei Steuergewalten verselbständigen, die Steuergewalt des 
Reiches, der einzelnen Staaten und der Städte. Und von allen 
diesen Steuergewalten bewährt sich die des Reiches als die schwächste. 
Die Steuergeschichte des Deutschen Reiches zeigt demzufolge das 
Bild der Zerklüftetheit ebenso wie das Reich im ganzen, es ge- 
winnt „einen großen Zug“ — wie Wagner sagt — erst mit der 
Neugründung des Reiches. Darum ist die deutsche Steuergeschichte 
auch weniger typisch. Einige Zeit lang erhielt sich noch das 
römische Steuerwesen (Grund- und Kopfsteuern, Zölle). Später 
verschwinden diese, oder besser gesagt, fließen sie zusammen mit 
Leistungen, die schon aus dem Boden der neuen Staatsverhältnisse 
resp. Gesellschaftsverhältnisse entspringen. Wie in den sonstigen 
Schöpfungen des Mitelalters fließen privatrechtliche und öffentlich- 
rechtliche Motive zusammen. Hauptsächlichste Kinnahmequellen 
sind der Grundbesitz, Natural- und persönliche Leistungen, Ge- 
schenke, gewisse Hoheitsrechte. Die Steuergewalt wird hauptsächlich 
von den einzelnen Staaten in Anspruch genommen, das Reich nagt 
kümmerlich an den sogenannten Römermonaten, dem „gemeinen 
Pfennig“ usw. Aber auch in den einzelnen Staaten entwickelt sich 
nur langsam der Steuergedanke; erst im 18. Jahrhundert geschieht 
der definitive Übergang zur Steuerwirtschaft. Eine intensivere Ent- 
faltung zeigt der Steuergedanke in den Städten, die überhaupt das 
Finanzwesen kräftiger ausbauen und zuerst den Grund legen zu 
einer eigentlichen gemeinwirtschaftlichen Auffassung. In den Städten 
finden wir verschiedene indirekte Steuern, direkte Steuern vom 
Vermögen und Einkommen, Anfänge der Erwerbssteuern. 
Ins einzelne eingehend, unterliegt es keinem Zweifel, daß neben 
den verschiedenen Leistungen, denen wir begegnen, das Prinzip der 
Steuer am meisten in den sogenannten Beisteuern, die von den 
Ständen bewilligt wurden, ausgeprägt ist. Die erste Wurzel dieser 
Beihilfen liegt in der rechtlich anerkannten trinoda necessitas: die 
Loslösung von der Gefangenschaft, die Ausstattung der ältesten 
Tochter und der Ritterschlag des ältesten Sohnes des Landesherrn. 
Die Notwendigkeit der Beihilfen mußte aber auch für Kriegsfälle, 
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