A. MH. Abschnitt. Die Geschichte des Steuerwesens. ZA]
Steuerwesens dauert in Frankreich viel länger, während England
früher bestrebt ist die Richtung einzuschlagen, die zu einer Ver-
söhnung der staatlichen und individuellen Interessen führt, deren
erste Voraussetzung, daß die Steuerbewilligung in den Händen der
Vertreter des Volkes ruhe.
6. Deutschland. Viel schwieriger, wie für England und
Frankreich, lassen sich die historischen Charakterzüge des deutschen
Steuerwesens zusammenfassen. Vor allem deshalb, weil sich hier
früh drei Steuergewalten verselbständigen, die Steuergewalt des
Reiches, der einzelnen Staaten und der Städte. Und von allen
diesen Steuergewalten bewährt sich die des Reiches als die schwächste.
Die Steuergeschichte des Deutschen Reiches zeigt demzufolge das
Bild der Zerklüftetheit ebenso wie das Reich im ganzen, es ge-
winnt „einen großen Zug“ — wie Wagner sagt — erst mit der
Neugründung des Reiches. Darum ist die deutsche Steuergeschichte
auch weniger typisch. Einige Zeit lang erhielt sich noch das
römische Steuerwesen (Grund- und Kopfsteuern, Zölle). Später
verschwinden diese, oder besser gesagt, fließen sie zusammen mit
Leistungen, die schon aus dem Boden der neuen Staatsverhältnisse
resp. Gesellschaftsverhältnisse entspringen. Wie in den sonstigen
Schöpfungen des Mitelalters fließen privatrechtliche und öffentlich-
rechtliche Motive zusammen. Hauptsächlichste Kinnahmequellen
sind der Grundbesitz, Natural- und persönliche Leistungen, Ge-
schenke, gewisse Hoheitsrechte. Die Steuergewalt wird hauptsächlich
von den einzelnen Staaten in Anspruch genommen, das Reich nagt
kümmerlich an den sogenannten Römermonaten, dem „gemeinen
Pfennig“ usw. Aber auch in den einzelnen Staaten entwickelt sich
nur langsam der Steuergedanke; erst im 18. Jahrhundert geschieht
der definitive Übergang zur Steuerwirtschaft. Eine intensivere Ent-
faltung zeigt der Steuergedanke in den Städten, die überhaupt das
Finanzwesen kräftiger ausbauen und zuerst den Grund legen zu
einer eigentlichen gemeinwirtschaftlichen Auffassung. In den Städten
finden wir verschiedene indirekte Steuern, direkte Steuern vom
Vermögen und Einkommen, Anfänge der Erwerbssteuern.
Ins einzelne eingehend, unterliegt es keinem Zweifel, daß neben
den verschiedenen Leistungen, denen wir begegnen, das Prinzip der
Steuer am meisten in den sogenannten Beisteuern, die von den
Ständen bewilligt wurden, ausgeprägt ist. Die erste Wurzel dieser
Beihilfen liegt in der rechtlich anerkannten trinoda necessitas: die
Loslösung von der Gefangenschaft, die Ausstattung der ältesten
Tochter und der Ritterschlag des ältesten Sohnes des Landesherrn.
Die Notwendigkeit der Beihilfen mußte aber auch für Kriegsfälle,
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